Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 4 · p. Seite 332

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
Date
1937-01-01
Page
Seite 332 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2830023-2830028-2840808--54848-2840834
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

332 Kurt Stillschweig Samtbevölkerung geltend macht . . . Für Wien insbesondere treffen jene Voraussetzungen (bei den Tschechen) umso weniger zu, als das Vorhandensein von Bewohnern böhmischer Nationalität in Wien nur das Ergebnis jener Anziehungskraft ist, welche die Haupt- und Residenzstadt des Reiches nicht nur auf die Angehörigen des böhmischen Volksstammes, sondern auch aller anderen Volksstämme Österreichs ausübt . . .“ Hieraus folgte für die Juden: Selbst wenn sie außerhalb Wiens als Nationalität anerkannt gewesen wären, hätte man siö in der Hauptstadt nicht als ״Volksstamm‘6 bezeichnet, da die Judikatur ihre Anwesenheit in Wien nur als ״das Ergebnis jener Anziehungskraft“ betrachtet hätte. Aber auch außerhalb Wiens galten die Juden, selbst die durch Sprache und andere ethnische Merkmale scharf gesonderten jüdischen Massen Galiziens und der Bukowina, nicht als ״Volksstamm“. Zwar hatte der oberste Verwaltungsgerichtshof 1881 den Satz geprägt40, dem Begriff des ״Volksstamms“ sei wesentlich, daß eine Bevölkerungsgruppe ״anderen gegenüber als Einheit und abgeschlossenes Ganze sidi erkennt und betätigt“. Aber diese Voraussetzung, die bei einem Teil der Juden zweifellos gegeben war41, reichte nach der Staatspraxis nicht aus, um die jüdische Gruppe als Nationalität zu qualifizieren. Die Begründung der Praxis war freilieh nicht einheitlich. Im wesentlichen lassen sich drei Argumente feststellen: Einmal erschien die soziologische Struktur der jüdischen Bevölkerung als Hinderungsgrund für ihre nationale Anerkennung. So erklärte das Innenministerium 190942: ״Die Existenz eines (jüdischen) Volksstammes sei nicht gegeben, weil die geschlossene Ansiedlung und die alle Schichten der Gesellschaft in sich vereinigende Volkseinheit nicht vorliege“. Sodann wurde ein juristisches Argument ins Treffen geführt: die rechtsgeschichtliche Entwicklung. Träger dieser Auf- 40 Steinacker, Der Begriff der Volkszugehörigkeit im altösterreichischen Nationalitätenrecht, Innsbruck 1932 S. 10. 41 Vgl. Hye, Sammlung der nach gepflogener mündlicher Verhandlung geschöpften Erkenntnisse des K. K. Reichsgerichts (im folgenden Slg. zitiert), XIV S. 770. 42 Slg. a. a. O. S. 770.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.