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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 4 · p. Seite 331

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
Date
1937-01-01
Page
Seite 331 (sequence 11)
Language
German
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Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich 331 nisse. Fortab war es also nicht mehr gleichgültig, ob die Juden einen ״Volksstamm‘4 bildeten, oder nicht. Vielmehr hingen von der Beantwortung dieser Frage die in Art. 19 verbrieften Rechte ab38. Die österreichische Staatspraxis sah sich somit vor ein neues Problem gestellt: Sie mußte eine eigenartige juristische Subsumtion vornehmen, nämlich feststellen, ob der soziologisch gegebene Tatbestand ״Juden“ die Merkmale des Rechtsbegriffes ״Volksstamm“ erfüllte. Bei den übrigen ethnischen Gruppen der Monarchie bot die entsprechende Untersuchung kaum Schwierigkeiten. Hier bestimmten die geschieht] ich entstandenen Anschauungen des täglichen Lebens die juristische Entscheidung. Bald nach Inkrafttreten des Art. 19 war sich deshalb die Verwaltungspraxis darüber einig, daß die im Habsburgerreich siedelnden Deutsehen, Polen, Italiener, Tschechen, Ruthenen, Serbokroaten, Slowenen und Rumänen als ״Volksstämme“ zu bezeichnen waren. Anders lag es im Fall der Juden. Bei ihnen bildete die Frage der Volkszugehörigkeit eine in den Parlamenten und der öffentlichen Meinung Europas leidenschaftlidi diskutierte Kontroverse. Nun tauchte dieses umstrittene politische Problem als reine Rechtsfrage auf. Wie sollte die höchstrichterliehe Rechtsprechung entscheiden? Überblickt man die einschlägigen Erkenntnisse, so muß man zunächst die Juden Wiens und die übrigen jüdischen Gruppen Österreichs auseinanderhalten. Für die Juden der Hauptstadt war die rechtliche Anerkennung als ״Volksstamm“ von vornherein unmöglich. Das ergibt sich mit aller Klarheit aus der Rechtsprechung, die die in Wien lebenden Tschechen betraf. Den Tschechen Wiens, so meinte die Judikatur39, stehen die Rechte eines ״Volksstammes“ im Sinne des Art. 19 nicht zu. ״Hierzu würde eine historische Entwicklung gehören, welche sich durch eine besondere Art der bleibenden Ansied־ lung und durch ein Verwachsensein mit dem Leben der Ge- 38 Die staatsrechtliche Tragweite des Art. 19 war allerdings stark umstritten; vgl. hierzu Hugelmann S. 83 ff. 39 Hugelmann S. 448 f.

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