Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 81 (1937)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 330 (sequence 10)
- Language
- German
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330 Kurt Stillschweig Recht eine Nationalität? Bis 1867 — dem bisher geschilderten Zeitraum — zeigen die einschlägigen Bestimmungen35 mit hinreichender Deutlichkeit, daß den Juden nationale Rechte versagt blieben und die jüdische Gruppe darüber hinaus ein Objekt der Entnationalisierung darstellte. Hieraus lassen sich zwei mögliche Schlüsse ziehen: Entweder kann man aus dem Fehlen nationaler Rechte folgern, daß bis 1867 die Juden in Österreich rechtlich nur eine Religionsgemeinschaft und keine Nationalität bildeten. Oder man kann umgekehrt annehmen, daß die österreichische Gesetzgebung die Ent nationalisierung nur deshalb betrieb, weil ihr die Auffassung zugrunde lag, in den Juden eine Nation vor sich zu haben. Beide sich anscheinend widersprechenden Schlüsse sind gezogen worden36. InWahrheit dürfte jedoch zwischen beiden Auffassungen kaum ein sachlicher Unterschied bestehen. Denn ob man annimmt, die Juden Österreichs seien vor 1867 rechtlich eine Nationalität ohne nationale Rechte oder eine bloße Religionsgemeinschaft gewesen, ist eine rein terminologische Frage. Entscheidend ist allein: Yor 1867 war es nach österreichischem Recht unerheblieh, ob die jüdische Gruppe eine Nationalität bildete oder nicht. Maßgebend war lediglich der materielle Gehalt der einzelnen Normen. Diesen kann man zusammenfassend als negatives Nationalitätenrecht bezeichnen — als ein Recht nämlieh, das der jüdischen Gruppe einen nationalen Status ausdrücklich aberkannte37. III. Mit dem Jahre 1867 verändert sich die juristische Frage- Stellung: Der bereits zitierte Art. 19 des Staatsgrundgesetzes verhieß allen ״Volksstämmen6‘ der Monarchie nationale Befug- 35 Sie blieben übrigens!auch nach Inkrafttreten des Art. 19 des Staatsgrundgesetzes größtenteils in Geltung (vgl. unten III). Teilweise bestehen sie sogar noch heute in den österreichischen Nachfolgestaaten fort. 36 In ersterem Sinne das österreichische Reichsgericht (vgl. unten III), in letzterem Rosenfeld S. 136 ff. 37 Bei der Volkszählung im Jahre 1846 wurden die Juden allerdings ״als besonderer Stamm der Zählung unterworfen'“ (Fr. I. Neumann, Volk und Nation, Leipzig 1888 S. 86). Doch kam dieser Zählung bezüglich der Juden nur statistische und keine nationalitätenrechtliche Bedeutung zu. Über Volks- Zählungen in späterer Zeit s. unten III.