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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 4 · p. Seite 329

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
Date
1937-01-01
Page
Seite 329 (sequence 9)
Language
German
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Die nationalitätenrechtliche Stellung־ der Juden im alten Österreich 329 ״das Universum der Judensdaaft unschädlich, die Individuen aber nützlich zu machen66. Am sdmellsten glaubte man dieses Ziel zu erreichen, wenn man das ״Universum66, also die autonom organisierten jüdischen Gemeinden, in rein privatrechtliehe Gesellschaften umwandelte29. Allein einer derart radikalen Regelung stand, wie der Hofkanzleivortrag weiter fortfährt30, ein Hindernis entgegen ״an den Steuern, welche die Juden als Juden zu entrichten haben . . . Wenn nämlich der Judenschaft eine Konkretalsumme auferlegt ist, so muß notwendig daraus eine Art von Zunftverein unter ihnen entstehen und die Staatsverwaltung ist genötigt, diesen Verein bestehen zu lassen, wenn sie die Aufbringung der bestimmten Summe möglich machen will.66 Aus diesen Erwägungen begnügte sich die josephinische Gesetzgebung damit, für die galizischen Juden anzuordnen31: ״In politischen Angelegenheiten ist die Judenschaft der ordentlichen Landesobrigkeit nach der vorgeschriebenen Ordnung unterworfen66. Damit entfielen die von Maria Theresia anerkannten Gerichts- und Polizeibefugnisse der Kahals. Anders ausgedrückt: Die josephinische Gesetzgebung erklärte ״den politischen Zusammenhang der Juden als besondere Völkerschaft66 für aufgehoben32. Lediglich im finanziellen Interesse ließ sie ein Residuum der ehemaligen autonomen Rechte bestehen. Selbstverständlich blieb es dort, wo, wie etwa in Wien, derartige Rechte auch früher nicht gegeben waren, ״aiidi in Hinkunft dabey66, daß die Juden ״keine eigentliche Gemeinde . . . ausmachen6633. Erst Franz Joseph bezeichnete 1849 dieWiener Juden als ״israelitischeGemeinde6634. Kehren wir zum Ausgangspunkt unserer Betrachtung, zu der Frage zurück: Bildeten die Juden nach österreichischem 29 So in der Tat das preußische Recht seit Inkrafttreten des Emanzipationsediktes bis 1847; vgl. hierzu Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivil- Sachen, Bd. 133 S. 196; über die Verwaltungspraxis s. die Quellen bei Rönne- Simon, Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden, Breslau 1847 S. 75 ff. 30 Pribram! a. a. O. S. 290. 31 Fischei Nr. 77a (§ 41 Abs. 1). 32 Stöger S. 148; vgl. auch Gramer Nr. 87, 88. 33 Patent von 1782 (Gramer Nr. 53). 34 Pribram Bd. II, S. 549; eine generelle Regelung über die jüdische Kultusorganisation erfolgte erst durch das Gesetz vom 21. März 1890 (Reichsgesetzblatt Nr. 57).

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