Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 81 (1937)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 328 (sequence 8)
- Language
- German
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328 Kurt Stillschweig־ zu dem Talmudunter rieht gelassen werden“ (§ 12), ״auch . . . kein Jud getrauet werden soll“ (§ 13), ״wenn er mit dem Zeugnisse des deutschen Schullehrers nicht darthun kann, daß er die deutsche Schule gehörig besucht und den Unterricht derselben sich zu Nutze gemacht habe“. Selbstverständlich schloß das Patent den Gebrauch des Jiddischen auch vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus. Deshalb muß ״ein Jud gleich den übrigen Landeseinwohnern eine Beschwerde oder ein Gesuch . . . immer in deutscher Sprache abgefaßt“ anbringen. Schließlich ist ״das Kenntniss des deutschen Schulunterrichts, um zu dem Amte eines Rabbiners zu gelangen, als eine unumgänglich nötige Eigenschaft erforderlich“ (§ 5). Entsprechende Bestimmungen ergingen 1797 für Böhmen24. Später folgten ergänzende Normen25. Mit der Erfassung der sprachlichen Sphäre war die Assimilationstendenz der österreichischen Gesetzgebung jedoch nicht erschöpft. Audi ״der bisher beobachtete Unterschied in der jüdischen Tracht und Kleidung“ wurde 1781 ״wegen besserer Benützung der Juden . . . ganz abgestellt“26. Vor allem aber richteten sich die gesetzgeberischen Eingriffe gegen die jüdische Gemeindeautonomie, die in einzelnen Ländern Österreichs, namentlich in Galizien, seit altersher bestand. Noch Maria Theresia hatte bestimmt27, daß in Galizien ״die Judensdiaft in einen allgemeinen Körper zusammengezogen werde“, der weitgehende Gerichts- und Polizeibefugnisse besaß. Wenige Jahrzehnte später brach Joseph II. mit diesem System, da vom Standpunkt seiner zentralistischen Staatsidee das Bestehen autonom organisierter Judenschaften als ״Staat im Staate“ erschien. Die josephinische Gesetzgebung war deshalb, wie es in einem Kanzleivortrag von 1818 heißt28, darauf geriditet, 24 Fischei Nr. 89a; vgl. auch Cramer Nr. 75. 25 Vgl. z. B. Hofkanzleidekret von 1814 (Fischei Nr. 114), dessen Interpretation durch die Wiener Senate der obersten Justizstelle 1845 (Pribram Bd. II S. 523), Hofdekret von 1846 und Erlaß des Finanzministers von 1865 (Rosenfeld, Die polnische Judenfrage, Wien-Berlin 1918 S. 140). 26 Cramer Nr. 46. 27 Vgl. Stöger, Darstellung der gesetzlichen Verfassung der galizischen Judenschaft, Lemberg etc. 1833, Bd. II. S. 144f. 28 Pribram Bd. II, S. 280.