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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 4 · p. Seite 327

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
Date
1937-01-01
Page
Seite 327 (sequence 7)
Language
German
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Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich 327 Österreich und Mähren20. 1787 wurde ״für gesammte Erb-!ander“ den Juden die JFuhrung deutscher Namen anbefohlen und ferner bestimmt, ״daß die Beschneidungs- und Geburtsbüdier ohne Ausnahme in deutscher Sprache geführet“ werden müssen21. Handelte ein Rabbiner dieser Vorschrift zuwider, so war er ״zum erstenmal mit 50 fl. zu bestrafen, das zweytemal aber sogleich seines Dienstes zu entlassen und für dienstunfähig zu erklären“22. Noch weiter ging das Patent vom 7. Mai 1789 für Galizien23. Es war von dem Willen getragen, ״die Juden durch bessere Bildung des Verstandes und der Sitten fähiger zu machen, den heilsamen Absichten des Staates zuzusagen“. Demgemäß wurde die Einrichtung deutscher Schulen angeordnet (§ 11) und bestimmt, daß ״kein Jüngling jedem, der die Sprachvorschriften übertrat, ״nicht nur die Handlung (d. h. der Gewerbebetrieb) sondern, gleich muthwilligen Bankerutirern, ohne weiteres selbst der Aufenthalt im Lande zu untersagen“. Ähnlich die preubische Gesetzgebung in den §§ 3, 6, 31 des pr. Emanzipationsediktes vom 11. März 1812. Doch wurden diese Bestimmungen später aufgehoben. In dieser Beziehung ist namentlich das pr. Recht interessant. Eine Denkschrift der pr. Regierung vom Jahre 1847 erklärte, daß die Ausweisung ״theils ausser allem! Verhältnis mit der Übertretung“ stehe, ״theils ist sie insofern unausführbar, als fremde Staaten zur Aufnahme solcher Juden nicht gezwungen werden könnten“. (Vollständige Verhandlungen des ersten Vereinigten Preußischen Landtags über die Emanzipationsfrage der Juden, Berlin 1847 S. XLI.) Deshalb traten nach dem pr. ״Gesetz über die Verhältnisse der Juden“ vom 23. Juli 1847 (§§ 5, 6) an Stelle der Ausweisung Geld., oder Gefängnisstrafen. Nach dem Inkrafttreten der pr. Verfassung von 1850 hielt man auch diese Strafbestimmungen für unvereinbar mit dem Grundsatz der Religionsfreiheit und deshalb für aufgehoben (vgl. Kollenscher, Rechtsverhältnisse der Juden, Berlin 1910 S. 39 f.), so daß seit 1850 das pr. Recht an den Gebrauch des Jiddischen oder Hebräischen im Geschäftsverkehr Rechts״ nachteile nicht knüpfte. Bemerkenswert ist hierbei namentlich die Verquickung der Sprache, eines ethnischen Merkmals, mit dem Grundsatz der Religionsfreiheit. Allerdings ist die Vermengung religiöser und nationaler Elemente eine in vielen Gesetzgebungen zu beobachtende Erscheinung (vgl. Stillschweig, in ״Der Morgen“ XIII S. 8). 20 Fischei Nr. 48. 21 Fische! Nr. 69a; gleichzeitig erging ein Verzeichnis der ״nach der deutschen oder christlichen Aussprache“ zu führenden Namen (abgedruckt bei Cramer S. 262 ff.). Die meisten jüdischen Namen (vgl. Gramer Nr. 141) durften auch in germanisierter Form nicht mehr geführt werden. Zugelassen waren z. B. ״Abraham Ochosias, Josue“ u. ä. 22 Cramer Nr. 131 (§ 7a). 23 Fischei Nr. 77a; teilweise aufgehoben 1869 (vgl. Fischei Nr. 317a).

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