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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 4 · p. Seite 326

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
Date
1937-01-01
Page
Seite 326 (sequence 6)
Language
German
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326 Kurt Stillschweig fremde Sprachen13, die die Juden, wie man glaubte, ״nur von darumen“ gebrauchten, ״damit ihre Geschäfte nicht von jedermann eingesehen werden können14.“ Sodann galt die sprachliehe Assimilierung der Juden als Voraussetzung für ihre künftige Gleichberechtigung. Die Staatswissenschaft konstruierte nämlich — übrigens auch außerhalb Österreichs — die Emanzipation als einen ״Staatsvertrag“15, kraft dessen die Juden zu Gegenleistungen, vor allem eben zur sprachlichen Assimilation verpflichtet waren16. Somit war es nur folgerichtig, wenn Joseph ״die unvermerkte Beseitigung“ der jüdisehen ״Nationalsprache“ als den ״ersten zuträglichen Schritt“ bezeichnete17. Die Gesetzgebung tat das Ihrige zur Verwirklichung dieses Schritts. In der rechtlichen Unterdrückung des Jiddischen liegt deshalb bis 1867 ein Hauptmerkmal der nationalitätenrechtliehen jüdischen Position in Österreich. Maria Theresia hatte in der Sprachenfrage nur Ansätze gelegt. Joseph II. schuf ein System daraus. Um 1781 beginnt die Entwicklung. In diesem Jahre ergeht ein Hofdekret für Böhmen18, das ״zur bessern Bildung und Aufklärung der Juden“ vorschreibt, ״daß selbe ihre Nationalsprache binnen einer Zeitfrist von zweien Jahren ablegen“; alle geschäftlichen Erklärungen sollen deshalb ״in der Landessprache bei Strafe der Nullität und Verweigerung des obrigkeitlichen Beistandes“ ausgefertigt werden19. 1782 folgten entsprechende Patente für Nieder- 13 Herrnritt S. 34 Anm. 14 Pribram Bd. I, S. 445. 15 Hierzu Stillschweig, in ״Der Morgen“, Monatsschrift der Juden in Deutschland, Berlin, XII, S. 44 L; Stillschweig, Die Juden Osteuropas in den Minderheiten Verträgen, Berlin 1936 S. 11 f. 10 Joseph II. verlangte auch auf religiösem Gebiet Konzessionen. Bei Religionsvorschriften, die ״wider die allgemeinen Gesetze streiten“, so meinte er 1788, ״wäre alsdann jedem freizulassen, entweder von seinen Religionsgebrauchen . . . sich zu entfernen, oder aber den Vorrechten, die er als Bürger des Staats genießt, zu entsagen . . .“ (zitiert bei Dubnow, Weltgeschichte des jüdischen Volkes, Bd. VIII, Berlin 1928, S. 33). 17 Pribram Bd. I S. 440. 18 Fischei Nr. 47. 10 Teilweise begnügte sich die Gesetzgebung nicht mit der ״Strafe der Nullität“. So war nach einem Patent für Galizien von 1785 (Cramer Nr. 87)

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