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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 4 · p. Seite 325

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
Date
1937-01-01
Page
Seite 325 (sequence 5)
Language
German
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Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich 325 gion betreffen10. Yom Standpunkt des Nationalitätenredits interessieren nur solche Bestimmungen, die sich aus den ethnischen Eigentümlichkeiten der Juden ergeben. Die Sprache ist das am deutlichsten hervortretende Merkmal der Nationalität. Deshalb glaubte die antinationale josephinische Gesetzgebung, der zentralistischen Staatsidee am sichersten zu dienen, wenn sie für alle Völker des polyglotten Reiches Spracheinheit dekretierte. ״Wie viele Vorteile aber dem allgemeinen Besten Zuwachsen, wenn nur eine einzige Sprache (nämlich die deutsche) in der ganzen Monarchie gesprachen wird“, heißt es in einer den Gebrauch des Ungarisehen einschränkenden Verordnung vom Jahre 178411, . . . ״wird ein Jeder leicht einsehen.“ Freilich waren der josephinischen Zentralisierungspolitik Schranken gesetzt. Denn wenn Joseph seine Aufklärungsarbeit in die breiten Schichten der Bevölkerung tragen wollte, war er wohl oder übel gezwungen, auf deren Sprachen gewisse Rücksichten zu nehmen. Infolgedessen konnte die Gesetzgebung nicht darauf gerichtet sein, den Gebrauch der Volkssprachen völlig zu beseitigen. Sie mußte sich vielmehr damit begnügen, ihn zugunsten der Staatssprache möglichst einzuschränke n12. Anders gegenüber den Juden. Nicht Einschränkung, sondern Beseitigung der jüdischen ״Nationalsprache“ — so lautete hier das Ziel der zentralistischen Politik. Maßgebend für dieses Plus an antinationaler Haltung waren zwei Umstände: Erstens betrachtete man Jiddisch und Hebräisch als ״tote oder 10 Hierzu Friedberg, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts, 6. AufL, Leipzig 1909, S. 293 Anm. 12; Hugelmann, Das Nationalitätenrecht des alten Österreich, Wien-Leipzig 1934, S. 723, Anm. 1. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß die österreichische Gesetzgebung das Eher echt der Juden ,,mit Rücksicht auf ihr Religionsverhältnis“ anerkannte (§ 123 des allgem. B. G. B. für Österreich), während 1904 das deutsche Reichsgericht (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 57, S. 255 f.) bei Erörterung der Scheidung nach talmudischem Recht es für ״ausgeschlossen“ erklärte, ״von rechtlichen Vorschriften zu reden, die nicht auf dem Gebiet der staatlichen Gesetzgebung liegen“. 11 Herrnritt, Nationalität und Recht, Wien 1899 S. 32. 12 Herrnritt S. 33 f. Anm. 8.

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