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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1937-01-01 · Heft 4 · p. Seite 322

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
81 (1937)
Issue
Heft 4
Article
Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
Date
1937-01-01
Page
Seite 322 (sequence 2)
Language
German
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322 Kart Stillschweig• Nation sich als eigener Staat konstituieren oder mindestens — innerhalb eines polynationalen Staates — das Recht auf freie Entwicklung ihrer Volkspersönlichkeit erhalten sollte, kannte der österreichische Zentralismus nur ein Ziel: Die Stärkung des Staates. Daneben war, trotzdem im Habsburgerreich eine Fülle ethnischer Gruppen nebeneinander siedelte, wenig Raum für ein Recht der Nationalitäten auf Entwicklung ihrer völkischen Eigenart. Im Gegenteil, sondernationale Interessen der einzelnen Volksgruppen schienen dem Absolutisxnus für den Bestand der Monarchie gefährlich. Dieser zentralistische Grundzug war in Österreich nicht neu. Seit der Vereinigung Böhmens und Ungarns mit den Erblanden (1526) hatte er eine zwar wechselnde, aber ständig wichtiger werdende Rolle in der habsburgischen Politik gespielt, bis diese Entwicklung schließlich unter Joseph II. ihren Höhepunkt erreichte. Wie in kirchlicher Beziehung die Kirche als Staatsanstalt, so betrachtete der Josephinismus den Staat auch gegenüber den Nationen Österreichs als unumschränkten Herrscher. Bei seiner Thronbesteigung verkündete Joseph: ״Österreichs Macht“ sei das ״gemeinsame Ziel“, dem die Kräfte aller Völker der Monarchie zu dienen hätten1. Der innere Gegensatz des Zentralismus zu dem nationalen Prinzip, ein Gegensatz, der sich nach dem Tode Josephs verschärfte, mußte notwendigerweise zu einer Auseinandersetzung zwischen diesen beiden Kräften führen. Als 1830 die Griechen die fremdnationale Herrschaft der Hohen Pforte abgeschüttelt und die Polen in Rußland ihre Unabhängigkeit zu erlangen versucht hatten, lösten diese Bewegungen auch in den Völkern Österreichs, auf die vorher schon die Ideen Herders mächtig gewirkt hatten, eine tiefgehende nationale Gärung aus. Im Jahre 1848 kam es innerhalb der Donaumonarchie zu revolutionären Erhebungen, die der Regierung die Verfassung vom 25. April 1848 abnötigten. Aber diese Konstitution, die sogen. Piliersdorffsehe Verfassungsurkunde, die in ihrem § 4 mit dem Josephinismus brach, indem sie ״allen Volksstammen . . . die Unverletzlichkeit ihrer Nationalität und 1 Gumplowicz, Das Recht der Nationalitäten und Sprachen, Innsbruck 1879, S. 25.

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