Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 81 (1937)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die nationalitätenrechtliche Stellung der Juden im alten Österreich
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 323 (sequence 3)
- Language
- German
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Die nationalitätenrechtliche Stellung• der Juden im alten Österreich 323 Sprache gewährleistete662, blieb nur wenige Wodien in Kraft. Der Reichstag, der in Kremsier eine neue Konstitution entwarf, die weitergehende nationalitätenrechtliche Bestimmungen vorsah2 3, wurde aufgelöst. Franz Joseph oktroyierte am 4. März 1849 eine Verfassung, die zwar ebenfalls in einer allgemein gehaltenen Wendung nationale Rechte gewährleistete, praktisch aber nie in Kraft trat und durch das ״Silvesterpatent“ von 1851 formell aufgehoben wurde. Da die späteren Verfassungen (1860 und 1861) keine nationalitätenreditlidhen Normen enthielten, gab es zunächst, von einigen kaiserlichen Patenten abgesehen4, keine Verfassungsgrundsätze, die die nationalen Rechte der Volksstämme Österreichs verbrieft hätten. Vielmehr bestand das österreichische Nationalitätenrecht nur aus einer Fülle einzelner Verordnungen und Patente. Erst 1867, als Ungarn sich als besonderer Teilstaat konstituierte und aus dem österreichischen Reichsverband aussdiied, wurde diesem Zustand ein Ende gemacht. Das Staatsgrundgesetz vom gleichen Jahre bestimmte in seinem Art. 19, der seither zur Grundlage des gesamten österreichischen Nationalitätenrechts bis zur Beendigung des Weltkrieges geworden ist, folgendes: ״Alle Volksstämme des Staates5 sind gleichberechtigt und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Pflege und Wahrung seiner Nationalität und Sprache. Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämime wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zu Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstamme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält“. In der Geschichte des österreichischen Nationalitätenrechts lassen sich somit zwei Epochen unterscheiden: Die Zeit bis zum Inkrafttreten des Art. 19 und die darauf folgende bis zum 2 Fischei, Das österreichische Sprachenrecht, eine Quellensammlung, Brünn 1910, Nr. 171. 3 Fischei S. LIX; der Kremsierer Entwurf entspricht in seinem Wortlaut dem unten zitierten Art. 19 des Staatsgrundgesetzes von 1867. 4 Vgl. z. B. Fischei Nr. 202, 203. 5 D. h.‘ Österreichs; für Ungarn galten besondere Gesetze. Vgl. hierzu Gumplowicz S. 226 ff. 21*