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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1936-01-01 · Heft 5 · p. Seite 411

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
80 (1936)
Issue
Heft 5
Article
Zur Geschichte der Juden in Landsberg a. d. Warthe
Date
1936-01-01
Page
Seite 411 (sequence 9)
Language
German
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Zur Geschichte der Juden in Landsberg a. d. Warthe 411 Simon, Simon Marcus, Nathan Marcus, Israel Salomon, Simon Jacob, Hirsch Marcus und Gerson Marcus40. Es wurde ihnen nach § 1 des Schutzbriefes gestattet, ״in ihren Wohnhäusern offene Läden und Buden zu haben, und darin ihre Waren, sowohl in als außerhalb der gewöhnlichen Jahrmärkte in ganzen Stücken, auch ellenweise, zu verkaufen, jedoch daß sie sich der Ausfuhr aller in Unseren Landen ge״ fallenen rohen Wa,ren gänzlich enthalten, dagegen aber sich soviel als möglich befleißigen sollen, alle in Unseren Landen fabri״ zierten Waren in auswärtige zu vertreiben“41. Das Hausieren auf dem Lande und in den Städten außerhalb der Jahrmärkte war ihnen verboten. Über das Pfandgeschäft wurden Vor״ Schriften erlassen, die den heute bestehenden gesetzlichen Be״ Stimmungen sehr ähnlich sind. Diesen 47 Familien und den bereits in der Neumark vergeleiteten 7 Familien war der Haus״ kauf gestattet, andern jedoch verboten. Sie waren vom Leib״ zoll befreit,, mußten aber bei Verlassen des Landes ein der Reichsfluchtsteuer ähnliches Abzugsgeld bezahlen42. An den Orten, wo bisher den Juden eine Schule erlaubt worden war — wie in Landsberg bei Moses Marcus — sollte die Erlaubnis fort״ bestehen43. Streitigkeiten unter den Juden, die die jüdischen Zeremonien und Ritus betrafen, sollten von dem Rabbiner in Frankfurt entschieden werden und dieser auch strafberechtigt sein. Alle übrigen Streitigkeiten sollten von der an jedem Ort befindlichen Gerichtsobrigkeit in erster Instanz und von der Neumärkischen Regierung in zweiter Instanz entschieden werden. Für diese Erlaubnis mußten die Beteiligten 6000 Taler in bar entrichten, außerdem 8 Taler Schutzgeld jährlich pro Per״ sön, an Silberlieferung für den Silberhandel jährlich einen Taler. Außerdem waren sie gezwungen, jährlich für 8000 Taler Waren aus dem Lägerhause zu entnehmen und ins Ausland zu expor״ tieren44. Der älteste Grundbesitz dieser neu zugelassenen Fa״ 40 Vgl. Engelien, S, 165/166. 41 Vglv Mylius, Corpus constitutionum Marchicarum, 1740, Bd. V, Teil V, Abtl. III, S. 171. 42 Vgl. die §§ 4 und! 10 des Schuitzbriefes. 43 VgL § 12 des Schutzbriefes. 44 Siehe Engeli-en, S. 165/166 und 317/318. 27*

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