Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 80 (1936)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Gründung und Privilegien der hebräischen Buchdruckerei in Frankfurt a. O.
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 265 (sequence 4)
- Language
- German
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Gründung u. Privilegien d. hebr. Buchdruckerei i. Frankfurt a. O. 265 bekannt. Als solche bestand sie damals bereits über 10 Jahre, während das Druckereiprivileg selbst ebenso wie in Dyhernfurth viel älter war; Allerdings besteht ein Unterschied zu dem hebräischen Druckprivileg in Dyhemfurth. In Dyhernfurth wurde nämlich die Ausübung des Druckprivilegs dem hebräischen Buchdrucker Sabbathai Baß sozusagen pachtweise übergeben, während die hebräische Druckerei in Frankfurt aus der privilegierten Becmannschen Druckerei hervorgegangen ist, vielmehr ein später hinzügekommener Bestandteil dieser Druckerei war. Die sogenannte Universitätsdruckerei in Frankfurt a. O. war nämlich eigentlich das private Privileg eines Professors und war als solche am 19. Juli 1659 gegründet worden. Unter diesem Datum hatte nämlich auf seinen Antrag hin der seit 1648 zu Frankfurt dozierende und 1653 zum Theologieprofessor ernannte Friedrich Becmann vom Großen Kurfürsten das Privileg zur Errichtung einer Druckerei erhalten, deren Hauptzweck in dem Druck reformierter Bücher bestand, die dort schwer zu be~ schaffen waren. Mit dem Privileg war auch die Erlaubnis zur Errichtung eines freien Buchladens verbunden, der "ebenso wie die Druckerei von allen städtischen Lasten zu Lebzeiten des Besitzers befreit war. Gemäß dem Gründungsprivileg wurde die Druckzensur durch die Universitätsdekane gehandhabt14. Die Drucker unterstanden der Universitätsgerichtsbärkeit15.' Nach dem 1667 erfolgten Tode des Professors Friedrich Becmann, den die Einrichtung der Druckerei über 400 Taler gekostet hatte, erwarb sie, nachdem sie für kurze Zeit von dem Buchdrucker Andreas Becmann, wohl einem Verwandten, benutzt worden war16, am 1. Juni 1673 der Bruder des Verstorbenen/nämlich 1.4 Das Privileg־ enthielt 9 Punkte bzw. Bedingungen: 1. Lesbarkeit der Lettern, 2. keine Beeinträchtigung der vorhandenen privilegierten Drucker, 3. u. 4. betr. Druck« und Verlagsrechter 5. Strafe bei PriviLegsübertretimg, 6. Verpflichtung zum unentgeltlichen Druck von 12 Disputationen jährlich sowie des Berliner und Frankfurter lMversitäts«Bibliotheks«Katalogs, 7, Er« richtung eines Buchladens, 8. Befreiung von städtischen Lasten, 9. betr. Druckzensur. r 15 Df es ergibt sich aus dem weiter unten Mitgeteilten, obwohl es nicht im Privileg ausdrücklich aufgeführt war. 18 Andreas Becmann aus Zerbst ist im Jahre 16Ü0 als Buchdrucker in Frankfurt a. O. immatrikuliert worden; s. Friedländer ״Universitätsmatriker״