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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1936-01-01 · Heft 3 · p. Seite 225

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
80 (1936)
Issue
Heft 3
Article
Mar Samuel und Schabur I.
Date
1936-01-01
Page
Seite 225 (sequence 11)
Language
German
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Mar Samuel und Schabur I. 225 Daniel l7 mit 512) verliehen wurde12, haben jüdische Freunde zunächst ihm selbst gegenüber (Kidduschin und Menachoth a. a. O.j der Titel König Schabur für Samuel wird an allen Stellen nur in dritter Rede gebraucht) den alten Königsnamen, der zugleich der Name eines Großen am Hofe Belsazars war, hervorgeholt. Und sie haben gerade den Namen Arioch gewählt, weil dieser Name auf der einen Seite die Verbundenheit Samuels mit der persischen Kultur und zugleich auf der anderen die ragende Bedeutung Samuels als Gesetzeslehrer und seinen königlichen Rang innerhalb des Judentums selbst vielfach anklingen läßt. So angesehen wächst der Ehrenname Arioch an Bedeutung noch hinaus über den Namen König Schabur. Die Bewunderung vor der vielseitigen Größe des Mannes, die von den Juden und von den Persern verherrlicht worden war, findet in ihm ihren letzten Ausdruck. Das Judentum׳ selbst bestätigt in ihm durch seine Großen! die Anerkennung, die Samuel durch Schabur L zuteil wurde ... Über die Art, wie Samuel das pזersische Recht in der Zivilgerichts״ barkeit berücksichtigt, s. Z. Frankel, Der gerichtliche Beweis S. 56 und D. Hoffmann a. a. O., S. 42. Eine Zusammenstellung der persischen Ge״ setze, die im Talmud! erwähnt werden, s. bei S. Funk, Monumenta Talmu״ dica I, Bihel״Rabel Nr. 355 ff. Über manche Einzelheiten des persischen Rechts s. noch Arthur Christensen, L’Empire des Sassanides, S. 35 ff. und 68 ff., besonders aber Chr. Barthoiomae, Zum Sassanidischen Recht, Heidelberger Sitzungsberichte 1910—23 und dazu die sorgsame Abhand״ lung von H. Finkeischerer: Zur Frage fremden Einflusses auf das rabbi•־^ nisehe Recht. Samuel und das sassanidische Recht. Monatsschrift 1935; Heft 5 und 6. — Mit Recht macht Hoffmann a. a. O. S. 45 f. darauf aufmerksam, daß die römischen Berichte über die Grausamkeit Schaburs und das Urteil115, das auch sonst über ihn gefällt wird, anders lautet als dasjenige, das sich in den persischen Berichten findet, mit welchen die jüdischen Quellen über״ einstimmen״ Nicht unerwähnt bleibe aber, daß Moed katan a. a. O. zu he״ 12 Wenn Raschi zu Sota 19a (s. auch die Parallelstellen Kidduschin 36b und Menachoth 71a), wo die gleiche Wendung gebraucht wird wie in den beiden angeführten Talmudstellen, bemerkt: והיער דקאמר לר' יאשיוו דדריה דלא תימת לד' יאשיה הזקן דלאו אורח ארעא; למימרא ליה הכי שגדולו^דקן ממגר היה, so bin ich nicht sicher, ob die von Raschi vorausgesetzte Deutung des Wortes zutrifft, oder ob nicht J. Levy s. v. דרא I recht hat, der übersetzt: Der zu seinem Kreise, seiner Umgebung gehört hat. Wie dem aber auch sei, auch an anderen Stellen, an welchen uns die gleiche Art der Anrede begegnet, Erubin 54a, sowie den ParalLelstellen Nedarim 55a, Makkoth 3b und Zeba״ chim 105b, wendet sich der Fragende an einen anderen Gesetzeslehrer um Auskunft wegen einer religionsgesetzl'ichen Frage und erkennt ihn somit als Autorität an. 1S S. noch die Schlußbemerkung dieser Abhandlung. Monatsschrift, 80, Jahrgang 15

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