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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1936-01-01 · Heft 2 · p. Seite 116

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
80 (1936)
Issue
Heft 2
Article
Judenbefehlshaber, Obervorgänger und Landrabbiner in Münsterland
Date
1936-01-01
Page
Seite 116 (sequence 11)
Language
German
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116 Felix Lazarus umständlich53. Das Stimmrecht war an ein Vermögen von 400 Rthlm. gebunden, das von den 200 im Stift Münster woh״ nenden Familien längst nicht die Hälfte nachzuweisen in der Lage war. Die Gegner Davids betonten, daß die größten Steuer״ zahler auf seiten des Klevers ständen, der aus einer altberühmten Rabbinerfamilie stammend auch die Amtserfahrung vor jenem voraus habe. Die Voreingenommenheit gegen die Familie Breslau war so groß, daß man, im Fall Moyses Saul nicht bestätigt werden sollte, die Berufung eines Dritten forderte. Denn der Rabbiner müsse ״Liebe und Vertrauen der völligen Gemeinde'* besitzen. Auch der Vorschlag, das Münstersche Landrabbinat mit dem von Köln zu vereinigen, tauchte wieder auf. Auf Michel Breslaus Betreiben sei die Einrichtung eines besonderen Landrabbinats für Münster im Generaljudengeleit verankert worden, womit er seinem Sohne die Nachfolge habe sichern wollen. Dem Streit der Parteien macht die Bestätigung David Breslaus durch den Bischof ein Ende. Der neue Landrabbiner wird von der Hofkammer vereidigt, und am 18. 5. 1790 werden seine ״Cognitionsbefugnisse" festgesetzt. Sie werden im Vergleich zu früher wesentlich beschränkt. Der Bann darf nur mit Bewilligung der drei Vorsteher verhängt werden, die auch bei Erbschaftsfeststellungen mitwirken. Das gleiche gilt für die Verleihung des Rabbititels, was nur auf dem Conventionstage geschehen soll. Die Gerichtsbarkeit Davids umfaßt nur die geringeren Excesse der Juden, die Ehestreitigkeiten und Sponsalien, sowie die Nachlaßfestsetzung. ״In sämtlichen bei der Judenschaft vorkommenden Civil- und Fiskalsachen auch bei gröberen Verbrechen" war ihm die Cognition untersagt54. Die 52 Vgi. Familie Gomperz, S. 77. 03 Der älteste Vorsteher votiert zuerst. In sehr ausführlichem Protokoll werden Namen und Votum einzeln auf geführt. Wer!mit der Steuerzahhing im Rückstände war, hatte kein Stimmrecht. Bin Unverheirateter, der auch keine Braut hatte, ebensowenig. Schriftliche Abstimmung war zulässig. Vgl. MGWJ 1910, S. 517 f. über das Wahlverfahren in Hessen-Kassel, sowie Eckstein: Gesch. d. J. im ehemal. Fürstbist. Bamberg, S. 156 über das in Bamberg. 54 S. für KLeve: Die Familie Gomperz, S. 47, für Bamjberg: Eckstein, S. 192 f., für Hessen^Kassel: Samml. Fürstl. Hess. Landesordii. VI, S. 637 ff. In letzterem Lande wurde schon 1772 die Kompetenz des Landrabbiners auf ״jüd. Zeremonien-Sachen“ beschränkt.

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