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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1936-01-01 · Heft 2 · p. Seite 114

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
80 (1936)
Issue
Heft 2
Article
Judenbefehlshaber, Obervorgänger und Landrabbiner in Münsterland
Date
1936-01-01
Page
Seite 114 (sequence 9)
Language
German
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114 Felix Lazarus Landrabbiner40 in Warendorf seinen ständigen Wohnsitz zu nehmen habe41. Nach der Instruktion durfte er geringere Excesse42 vor sich ziehen und nach jüd. Gesetzen decidieren, die gröberen dagegen wie Diebereien, Falschmünzerei, Ankauf verdächtiger oder gestohlener Sachen, Gotteslästerung, blutige Verletzungen hatte er der Bischöflichen Behörde zur Bestrafung anzuzeigen. Die Eintreibung der Judenschutzgelder war gleichfalls seine Sache. Ohne sein Vorwissen durfte sich niemand anderwärts niederlassen,, über die im Geleitspatent, das etwa alle 10 Jahre erteilt ward, benannte Zahl hinaus keine fremde Niederlassung stattfinden43 und keine Erbschaft außer Landes geführt werden44. 1789 bittet er, seinen Sohn David als Ad- ]unkten annehmen zu dürfen, um ihn auf die Nachfolgerschaft vorzubereiten. Er rühmt ihn als ״gelährt“ und im Besitz von ״bekanntermaßen vollkommenen Fähigkeiten“45 und beruft sich auf Hannover, wo erst unlängst der Sohn dem Vater im Rab- 40 1751 wird ein Michel Meyer aus Hildesheim in Leipzig genannt. S. Freudenthal: Meßgäste, S. 139. Vgll Glückei v. Hameln, ed. Feilchenfeld, S. 71 f. Sein: ,wie seiner Frau und seines Sohnes David! Verhältnis zu! seiner Hildesheimer Heimatsgemeinde war späterhin ein wenig freundliches. 1772 schwebt eine Beleidigungssache zwischen David und den Hildesheimer Gemeindevorstehern (Stadt. Archiv Hildesheim Rep. LXXXIV Juden Nr. 117 und 118. Im. gleichen Jahr klagt seine Frau gegen die Vorsteher das. Abt. 84, vglL MGWJ 1902, S. 555. 1777 klagt er selbst nach einem in Lewinskys Besitz befindlichen Schreiben des Rates gegen die Vorsteher und den Kassierer (Mitteilung Landrabbiner Dt. Lewinskys an mich). Er wird darin als Hoffaktor und' Münsterscher Landrabbiner bezeichnet. Sein Hildesheimer Häuserbesitz wird um die gleiche Zeit ״aus der Hand verkaufte S. noch Horovitz: Inschriften! des Frankfurter Friedhofs, Nr. 4086, S. 480, Privilegierte Hildesheimische Ztg. 1777, 107. Stück vom 11. Sept. sub Avertissements. 41 M־. Cab. Reg. C. XXIV A. 2. Vgl. Rixen 38 f. 42 ~M. Cab. Reg. a. a. O. Während bei Nini Levi die Grenzen seiner Jurisdiktion nicht, näher fixiert werden^ finden!. sich bei Landrabbiner Auerbach mehrere Einzelfälle, wie der Ankauf gestohlener Sachen (vgl. S. 116), rückständige Schulden, aber-auch bemerkenswerter weise ein Fall!, in d'eim es sich um einen! chrisd. Kläger handelt. (M. L. A. 39, Nr. 13. Vgli. Rixen 50 f.) Die j. Gerichtsbarkeit ist offenbar unter Breslau eingeschränkt worden. 43 Ob Br. wie Berndt Levi, selbst Schutzbriefe aussteilen! durfte, muß dahingestellt blieiben. Vgl. Baer 132. 44 Oben! S. 107. Cab. Reg. C. XXIV A. 2. Vgl. Rixen 39. Nach H. A. Wagenaar: Jacob Hirscheis Leben! usw. Amsterdam 1868 vgl. Scheilat Jaabez II, Lernberg 1864 fragt D. von Hildesheim aus, Emden wiederholt an.

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