Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 80 (1936)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Judenbefehlshaber, Obervorgänger und Landrabbiner in Münsterland
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 109 (sequence 4)
- Language
- German
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Judenbefehlshabe-r, Obervorgänger u. Landrabbiner in Münsterland 109 erfolgte durch den Fürsten, der ebenfalls das Amt des Kölner Erzbischofs wie des Bischofs von Münster bekleidet, die Be״ trauung des Kölner Landrabbiners, Juda Mähler II (1660—1751), mit dem Landrabbinat auch in Münsterland17. In dieser Eigen״ schaft hatte er 1734 an der Spitze einer von der Judenschaft eingesetzten Untersuchungskommission die gegen den Obervor״ ganger vorgebrachten Anklagen zu prüfen. Die Untersuchung seitens der Regierung führte der Kammerpräsident. Salomon Jacob, anfangs suspendiert, versieht das Amt noch bis 1769. Indes wird die Steuerumlage ihm entzogen und auf die 3 Vor- Steher übertragen18. Er war der letzte Obervorgänger des Münsterlandes1 Als nach seinem Tode 1769 sich Mpyses Samuel um das erledigte Amt bewirbt, wird er abgewiesen20. Juda Mähler II gehörte zu den angesehensten Rabbinern des 18. Jhdts.21. Trotz eines Augenleidens und hohen Alters wurde 17 Literatur über ihn und! s. gleichnamigen Großvater: Deutzer Memorb. 47 ff., Brann, MGWJ 1910, S. 333 fGrünfeld: Zur Gesch. d. J. in Bingen am Rhein, S. 16, Animi. 9• Bloch in: Martin Philippson Festschr. 19167 S. 126 f.; Löwenstein, MGWJ 1917, S. 286ff.; Kaufmann~Freudenthal 28 ff.; Arch. f. j. Fam.״Forschg., Wien 1912, S. 17 f. 18 Schlechte Verwaltung, Armenbedr iickung, Unter schleife waren die Anklagen. Er habe die Quittungen über die Geleitsgelder 1720—1730 ver״ schwinden lassen. (M. Gab. Reg. G. XXIV). 10 Für Sal.; Jacobs Tochter werden 1748 die .Geleitsgeldier bezahlt. M., L. A. 39, Nr. 13. Es handelt sich wohl um eine Heirat ins Ausland und die von der Mitgift zu entrichtende Abzugssteuer (oben- S. 107). 20 Die Hofkammer meint, ״daß die Anordnung eines Obervorgängers bey damaliger in §pho des Hauptgeleides der damaligen statuierten Ver״ fassung nicht nöthig, der Judenschaft allzu kostbarlich, (was darauf schließen ließe, daß S. J. eine Vergütung erhalten, hat), mithin unserer Ohnmeinung nach nicht anzurathen sey“. (M. Gab. Reg. C. XXXVA, 2.); 21 Daß er schon 1710 in Westphalen rabbinische Entscheidungen trifft, (MGWJ 1917,, S. 287, Anm. 1), trotzdem um 1709 für Münster der Rabbiner Jpsephv.i|Lbraham bestätigt wird (s. Geseuntgeleit des Fürstbischofs Franz Arnold 1707—1718 ־), scheint, darauf hinzudeuten, daß der Kölner Landrabbiner im Münsterlande zeitweilig: ,als eine Art Oberinstanz galt. Nach Rexhausen: Rechtk iusw. Lage ,der J. im! Hpchstift Hildesheim, $. 135, Anm. 1, war das auch in bezug auf H. der Fall. Anderseits ist das Nebeneinanderwirken zweier Rabbinen auch sonst bezeugt. Sb bestimmt der Geleitsbrief, daß neben Meyer Raudnitz kein anderer Rabbiner für Kleve aufgenommen werden, dürfe (Maser 76), und doch wird! J. Mähler angestellt. (Baer, Änm. 137). Vgl. weiter S. 111.