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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1936-01-01 · Heft 2 · p. Seite 99

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
80 (1936)
Issue
Heft 2
Article
Eine vermißte Schrift Farabis
Date
1936-01-01
Page
Seite 99 (sequence 4)
Language
German
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Eine vermißte Schrift Faräbis 99 entsprechen den Bibelzitaten in R. Ch. II (54, 4—5 und 54, 15—17) bei Farabi keine Zitate aus dem Qur’än oder anderen islamischen Quellen, Dieselbe Differenz zeigt sich vielleicht am deutlichsten darin, daß Falqera zu den von paräbi aufgezählten ״Nutzen'" einer Encyclopädie der Wissenschaften die zwei fob genden ״Nutzen"" hinzufügt, indem er ausdrücklich bemerkt, daß diese beiden von größerer Wichtigkeit seien als die vorhergehenden (sc. Farabi entlehnten) ״Nutzen"": 1. eine hebräische Encyclopädie der Wissenschaften ist notwendig, damit der durch die Galuth verschuldete Verlust der ״Weisheit unserer Weisen"" wiedergutgemacht werden kann2; 2. ״aus diesem Buche wird klar werden, ob wir von unserer Thorah aus dazu berechtigt sind, diese (sc. alsbald zu besprechenden) Wissenschaften zu lernen, oder nicht, oder ob sie irgend einer Sache widersprechen, die in unserer Thorah erwähnt wird3 . . , Dies war die erste Absicht bei der Komposition dieses Buches . . (21, 2—19). Das Falqera bestimmende Interesse, die Übereinstimmung zwischen den Lehren der Philosophie und den Lehren des Gesetzes zu erweisen, ist in keiner Weise charakteristisch für Faräbi, wie insbesondere dessen Encyclopädie der Wissenschaften zeigt: nach Farabi sind die Religionswissenschaften (fiqh und kalam) nicht mehr als Zweige der politischen Wissenschaft. In diesem Zusammenhang, sei vermerkt, daß Faräbis Ausführungen über den Kalam von Falqera erheblich verkürzt werden (vgl. 59—60). So interessant sie in mancher Hinsicht ist —־ die Tatsache, daß im zweiten Teil von Reschith chochmah der größte Teil von Faräbis Encyclopädie, sowie erhebliche Teile von Ibn Sinas Encyclopädie erhalten sind, ist von keiner besonderen Wichtigkeit; denn die Originale sind ediert, und außerdem sind sie in lateinischen Übersetzungen zugänglich, die brauchbarer, weil vollständiger, als Falqeras hebräische Übersetzung sind4. Anders 2 Vgl. hierzu Maimuni, Moreh nebuchim I 71 in princ. 3 Zu dieser Anordnung der Fragen: a. gesetzliche Zulässigkeit des Philosophierens, b. Widerspruch oder Übereinstimmung zwischen Philosophie und Gesetz, vgl. mein Referat über Ibn! Ruschds Fasl al-maqäli in ״Philosophie und Gesetz'4, p. 71. 4 Ihsä al-'ulüm ist ediert worden von Ö. Amin, Kairo 1350, und von A. G. Palen,cia, Madrid 1932 (vgl. P. Kraus' Rezension dieser Ausgabe in:

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