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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 6 · p. Seite 442

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 6
Article
Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
Date
1935-01-01
Page
Seite 442 (sequence 12)
Language
German
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442 Herbert Fink eischer er wir wohl, gerade wegen ihrer etwas sagenhaften Einkleidung, in der Erzählung von R. Benaa257 erblicken. Keinesfalls konnten wir die Voraussetzung der Biographen Samuels bestätigen, wonach das persische Recht seinen Anschauungen näher stünde als denen Rabs258. 267 b. B. B. 58. S. o. Anm. 68. . 258 Einschlägige Fälle, in denen der Talmud ausdrücklich widerstreitende Meinungen Rabs und Samuels bringt, habe ich nur zwei gefanden. Und zwar steht hinsichtlich der Anrechnung von' Geschenken auf die Ketuba (oben S. 438 Anm. 231—233) Rab auf der Seite des persischen Rechts, dagegen in der Frage des Wasserrechts vielleicht Samuel (b. Git. 60 b, vgl. oben S, 396 Anm. 139). Rab steht gegen das Rechtsbuch (und die herrschende.Meinung).hinsichtlich der'unbefugten Zahlung (oben S. 387 Anm. 37), Samuel bei der Ablehnung einer Schenkung, aber hier im Einklang mit anderen Lehrern (S. 394 Anm. 106 ff.). Beide begegnen sich mit dem Rechtsbüch in der Zulassung gerichtlicher Akte in Abwesenheit des Beklagten (S. 392 Anm. 88, verbreitete;־ Stellungnahme); Rab allein beim; münd« liehen Verlobungsvertrag (S. 393 Anm. 97, unbestritten), in der Verpflichtung des Schenkers ein ihm nicht gehöriges Geschenk für den Beschenkten zu erwerben! (S* 1. 394 Anm. 118, auf Samuels Anfrage), Abmachung über Arbeitsverdienst der Frau (S. 437 Änm. 214), hinsichtlich דבר שלא בא לעולם (S. 394, Anm. 112, gegen die im Talmud herrschende Meinung und wohl auch gegen Samuel, s. b. Ket. 59 a)^ allenfalls in der Verpflichtung, den; Schuldschein zurückzugeben? (oben! S. 397 Anm. 143);: Samuel allein berührt sich mit dem Rechtsbuch hinsichtlich der Bestellung eines weiteren. Bevollmächtigten durch den Bevollmächtigten (S.. 432 Anm. 170, nach Rabbi und R. Jose) und init der Meinung eines persischen Gelehrten׳ in der Beurteilung höherer Gewalt (Sv395Ammi 122)P —;; Eine :ähnliche , Zusammenstellung ergibt, daß R. Nachman natürlich betreffs דבר שלא בא ,לעולם vom persischen Recht abweicht (b: Jeb. ■93 a) und es mehrfach ausdrücklich bekämpft (b. B. B. 173 b, B. K. 58 b, Scheb. 34 b 1. Lesart), daß er aber mehrfach in Verfahrensfragen (Scheb. 34 b 2. Lesart, שבדעת היסת oben S. 391 Änm. 76, Verfahren gegen Abwesende S. 392 Änm. 88) mit ihm übereinstimmt (ferner bei׳ der Schenkung an Ungeborene SV394 Anm!. 116). Auf der?eite de!s persischen Rechts; fanden wir zweimal die Schule von Nehardea (S.. 389 Anm. 59, S. 395 Anm. 126) und mit ihm.berühren sich auch Abba je und selbst Raba, doch meist in wenig umstrittenen und1 wenig charakteristischen Pünkterv(Äbbaje: S. 391 Amri. 71, S. 394 Änm. 120^ Raba: S.. 387 Anm,. 38, S. 391 Anm. 71, S. 392 Anm. 88, S. 397 Anm. 148, S. 432 Anm. 170; entgegengesetzt: Abbaje vielleicht S. 396 Anm. 140, Raba S. 389 Anm. 54, S.: 395 Anm. 127, allenfalls;S. 390 Anm. 63). Rabs Schüler R. Huna trifft sich mit seinem Lehrer in 2 Fallen der , :Übereinstimmung (Sv 394 Änm. 112, S. 437 Änmr 214; dazu: ^Wiederaufnahme, S. 432 Anm. 164), er

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