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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 6 · p. Seite 441

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 6
Article
Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
Date
1935-01-01
Page
Seite 441 (sequence 11)
Language
German
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Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht 441 eines Proselyten frei, wenn er v o r ihm das Tauchbad nimmt, sonst nur, wenn er es ausdrücklich zum Zwecke der Befreiung nimmt, — wie es jeder aus der Hand eines Nichtjuden erworbene Sklave tun kann255. Doch mag diese Übereinstimmung der beiden Rechte Zufall sein266. Das Ergebnis der Untersuchung, die an sehr unzureichendem Material angestellt werden mußte, kann etwa folgendermaßen zusammengefaßt werden: Das im Rechtsbuch vorliegende sasanidische Recht ist nicht identisch mit dem im Talmud angeführten ״persischen'" Recht, scheint ihm aber nahezustehen und stellt vermutlich eine etwas jüngere Entwicklungsstufe dar. Verschiedene Bestimmungen stimmen mit den Anschauungen speziell babylonischer Talmudlehrer annähernd überein und scheinen die öfter geäußerte Vermutung zu bestätigen, daß diese Einzelheiten des persischen Rechts entlehnt haben, so in der Frage der שבועת ד.יםת. Aber dem stehen mindestens so zahlreiche Fälle gegenüber, in denen das Rechtsbuch mit Sätzen der Mischna übereinstimmt (als deren Autor uns mehrfach R. Simon b. Gamliel begegnete) oder mit Vor- Schriften, die uns nur im Jeruschalmi und aus dem Munde palästinensischer Autoren überliefert sind. Das mahnt zur Vorsicht auch gegenüber den Fällen aus dem Babli. Die Überein- Stimmung wäre dann — wo sie nicht einfach Zufall ist — die Folge gemeinsamer Entlehnung aus einem älteren Rechtssystem oder das Produkt einer parallelen Entwicklung auf Grund von Rechtsanschauungen, die weiter verbreitet sind. Daß eine solche parallele Entwicklung durch direkte gegenseitige Beeinflussung gefördert werden kann, dafür dürfte es manche Andeutung geben — für den Einzelfall wird es sich schwerlich exakt nachweisen lassen. Schließlich ist auch eine wirkliche Übernahme talmudischer Rechtsauffassungen durch das persische Recht nicht von vomherein von der Hand zu weisen; einen Hinweis darauf dürfen 255 b. Jeb. 45b f. 256 Tritt der Sklave ohne seinen Herrn über, so muß er bzw« andere den Kaufpreis für sich (ihn) •erlegen (WZKM XXVII S. 347; Bartho« lomae’s Erklärung der Stelle befriedigt nicht recht). Monatsschrift, 79. Jahrgang 29

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