Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 440 (sequence 10)
- Language
- German
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440 Herbert Finkeischerer persische Recht bot der Frau keine günstigere Stellung, auf die die Rabbinen der vorislamischen Zeit hätten Rücksicht zu nehmen brauchen. Es ist noch einiges über das Sklavenrecht nachzutragen. Ein Sklave konnte 2 Herren gehören242 und es konnte sich daher ereignen, daß er nur von einem, also zur Hälfte, freigemacht wurde243. Die Mischna244 bekämpft diese Einrichtung der halb״ freien Sklaven wegen der sich ergebenden eherechtlichen Schwierigkeiten, und Einzelbestimmungen für diese Einrich״ tung245 bezeichnet der Talmud als nur im Sinne der ״ursprüng״ liehen Mischna" gemeint und nicht mehr gültig246. Aber wenigstens außerhalb des jüdischen Rechts muß die Einrichtung recht verbreitet gewesen sein, ja das Rechtsbuch rechnet mit der Möglichkeit, daß eine Sklavin — und dementsprechend ihre Kinder — nur zu einem Zehntel freigemacht wurde247. Doch müssen sich jedenfalls vermögensrechtliche Schwierigkeiten er״ geben haben, wenn die Einsetzung eines Curators vorgesehen ist248. ־ י׳ ג Sehr streng behandelt das Rechtsbuch den Verkauf eines Sklaven an einen Ungläubigen: Käufer und Verkäufer werden wie Diebe behandelt, es ist ihnen der Stock anzülegen249. Das Kaufgeld verbleibt dem, der es im Besitz hat; wie Bartholo״ mae250 meint, weil beide Teile durch ihr sittenwidriges Verhäl״ ten den Anspruch auf Rechtshilfe verwirkt haben. Was. mit dem Sklaven geschieht, wird nicht gesagt. Nach der Mischna erlangt der Sklave durch Verkauf an einen Nichtjuden die Frei״ heit251. Zur Strafe hat ihn, nach R. Josua b. Lewi252, der frühere Herr bis zum 10״ (oder 100״) fachen seines Wertes frei״ zukaufen. Ein Sklave, der zusammen mit seinem Herrn oder nach ihm zum rechten Glauben Übertritt, bleibt nach dem Rechtsbuch Sklave253. Nach der Mechilta254 wird der Sklave 242 zSR. I S. 47. Verschenken des Sklaven für jedes zweite Jahr: das. m s. 56. 243 Das. DI S. 46, vgl. I S. 47 . 244 Git. IV 5. 245 b. Git. 42 a, vgk j. Git. IV .5, 46 a> Pes. VIH 1,35 d, 246 b. Git. 42 b. 247 zSR Et S. 47. 248 zSR. 01 S. 46. 248 WZKM XXVn S. 349. 250 Das. S, 350. 251 Git. IV 6. 252 b. Git. 44 a. 253 W7KM XXVO S. 354. Bo § 15.