Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 6 · p. Seite 438

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 6
Article
Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
Date
1935-01-01
Page
Seite 438 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2830007-2830014-2839839--53720-2839895
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

438 Herbert Firtkelscherer Kleinsten, bis zum 6. Jahre, wurde eine Unterhaltspflicht ausgesprochen221, über dieses hinaus konnte man trotz einer Verordnung von Uscha nur durch den Druck der öffentlichen Meinung oder in der Form einer Besteuerung für Wohlfahrtszwecke einen Zwang ausüben222. Ist die Frau ״unbotmäßig", so geht das Geld, das sie als Geschenk ihres Mannes223, durch Aufnahme in die Vermögensgesellschaft224 oder durch Verfügung über ihren Arbeitsverdienst225 erhalten hat, an den Mann zurück. Auch die מורדת der Mischna verliert zum wenigsten alles Vermögen, das sie vom Ehemann erhalten hat oder das er ihr zugesichert hat226. Aber die Unbotmäßigkeit besteht hier nach der herrschenden Anschauung227 in der Verweigerung der ehelichen Pflicht und nur nach R. Jose b. Chanina auch in der Verweigerung der pflichtmäßigen Arbeit228. Dagegen gilt nach dem Rechtsbuch als Unbotmäßigkeit ״das gute Werk, das ihr der Ehemann zu tun befohlen hat, nicht tun und das böse Werk, das er zu tun verbietet, tun"229. Demgemäß können auch andere Familienmitglieder ״unbotmäßig" werden230. Es geht aber auch das der Frau geschenkte Vermögen zurück, wenn die Frau mit ihrem Einverständnis aus der Ehe entlassen wird231. Das widerspräche durchaus dem talmudischen und nachtälmudischen Recht, Auch dort heißt es zwar ,,Er hat es ihr nicht in der Meinung gegeben, daß sie es nimmt und weggeht"232, aber daraus wird nur gefolgert, daß der Witwe Kleidungsstücke auf die Ketuba angerechnet werden233, keinesfalls wird einer geschiedenen Frau etwas von den Geschenken einbehalten234. Etwas anderes wäre es, wenn die Entlassung der Frau ״mit ihrem Einverständ- 221 R. Ulla Rabba b. Ket 65 b. 222 b. Ket. 49 b (R. Jehuda, R. Chisda, Raba)7 ähnlich R. Jochanan l Ket. IV 8, 28 d. 223 zSR. I S. 27f.r m S. 6 (Nebenfrau; auch Geschenk an ihr Kind). 224 Das. I S. 27. י?•׳■־ 225 Das; I Sw 48 f. 223 Ket. V 7 (Tos. das.). 227 R. Huna, fe. Ket. 63 a. 223 b. Ket. 63 a, j. Ket. V 10, 30 b. 229 zSR. IS. 28 Änm. 230 Das. ' - ' 231 SRb. S. 13, vgl.zSR: HIS. 6. 232 b. Ket. 54 a (wohl R. Nächman). 238 Nach Rab, gegen Samuel 234 Alfasi z. St. (Ket. IV Ende), Tur Ebenha-Bser 99.? *

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.