Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 437 (sequence 7)
- Language
- German
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Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht 437 buchs sehr spärlich sind) heißt es im Talmud ebenfalls ״Was die Frau erwirbt, erwirbt ihr Mahn"200, aber selbst im Sinne R. Meirs gilt dies nur für die Nutznießung, nicht für das Eigentum210. Soll auch die Nutznießung an der Schenkung der Frau Vorbehalten bleiben, so müßte dies ausdrücklich vom Schenker aüsbedungen211, nach einer Meinung212 sogar der Verwendungszweck festgelegt sein. Nach der (im Wortlaut nicht ganz klaren) Ansicht der Mischna?1^ hat die Frau Anspruch auf Unterhalt und muß dafür ihre Arbeitsleistung dem Manne zur Verfügung stellen. Sie kann aber (nach Räb und R. Huna) sich ausbedingen, nicht für den. Mann zu arbeiten und demgemäß sich selbst zu verköstigen, während nach R. Simon b. Lakisch der Mann sie zur Arbeit zwingen darp14. Eine analoge Vereinbarung mit einem Sklaven scheint der Talmud weniger in Erwägung zu ziehen215. Dagegen kann nach dem Rechtsbuch216 der Mann sowohl die Ehefrau wie den Sklaven über ihr Arbeitseinkommen verfügungsberechtigt machen (so daß sie das Geld behalten können). Wenn jemand das Einkommen seines Sklaven verausgabt und ihn später;freimacht, braucht er es ihm nicht zurückzuerstatten; dagegen muß er der Ehefrau ihr verausgabtes Einkommen bei Entlassung aus der Ehe erstatten217; hat sie ihren Arbeitsverdienst aber dem Manne übergeben, so darf sie ihn nicht mitnehmen218. Danach scheint es, daß der Arbeitsverdienst der Frau nicht ohne: weiteres dem Manne zustand. Der Mann ist nach dem Rechtsbuch verpflichtet; seine Hauptfrau zu ernähren und zu unterhalten, solange sie lebt, aber auch seinen Sohn, bis er volljährig wird, seine Tochter, bis sie heiratet219. Anders nach der Mischna, wo die meisten Tannaim nur eine moralische Verpflichtung (פוצוה) zuiri Unterhalt der Söhj\e und der Töchter feststellen220. Nur für die 209 b. Sank 71 a. 210 j. Ket. VI 1, 30 c.' ' 211 b, Sank 71 a. 212 Rab (nicht Samuel) b. Ned. 88 a. 213 Vgl, Ket. IV 4, V 4. 214 b. Ket 58b. 215 Vgl, k Git. 12a;; 216 zSR. I S. 48; s. a. IH S. 46. 217 zSR, I S. 46.; 218 Das. S. 49. 219 SRb. S., 7; Alimente: das. S. 15 Anim. 220 Mischna Ket, IV 6; Tos. das. IV 8 (= j, TV 8, 28 d), b. 49 a (abweichende Tradition über R. Jochanan'b. Beroka).