Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 436 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2829132-2830007-2830014-2839839--53718-2839893- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
436 Herbert Finkeischerer Aufschluß über ihre Vermögensverhältnisse zu schaffen; bei einer Schenkung entfällt dieses Bedenken; wem in beiden Fäh len die Nutznießung zusteht, ist eine Streitfrage unter den (meist palästinensischen) Amoräern200. Etwas anders steht es mit einer Schenkung von seiten Dritter; hier müssen wir die Rechtsstellung von Frau und Sklave nebeneinander betrachten. Nach der Mischna201 gilt die ״Hand4‘" (also die Rechtshandlung) des Sklaven gleich der des Herrn, hat also keine selbständige Wirkung für seine Person. Ein sol״ ches Verhältnis dürfte jedoch nicht zwischen Ehefrau und Ehe״ mann gelten202, wenn auch R. Meir, nach der Vermutung des Jeruschalmi, die ״Hand"' der Frau der des Mannes gleichzu״ setzen scheint203. Hand in Hand damit geht, daß ״der Sklave keinen Besitz hat ohne seinen Herrn'"204, d. h. ohne daß es seinem Herrn gehört. Eine Schenkung Dritter; fällt also auto״ matisch an den Herrn, sie kommt dem Sklaven nur zugute, wenn sie ausdrücklich ausbedingen, daß dem Herrn kein Teil an der Schenkung oder Erwerbung־ zukommt205, nach anderer Meinung sogar nur, wenn sie speziell für den Loskauf des Skia״ ven bestimmt wird206. Der Jeruschalmi spricht — im Sinne der ersten Meinung207 — davon, daß der Sklave sogar eigene Sklä״ ven haben könnte. Nach dem persischen Recht fällt die Sehen״ kung ebenfalls an den Herrn; nur wenn der Herr es unterläßt, die Annahme ״offenkundig zu machen" (vgl. oben über Sehen״ kungen), und den Sklaven weiterverkaüft, wird sie Eigentum des Sklaven208. Bei der Frau (wo die Angaben des Rechts״ 200 b. B. B. 51 ar b; vgl. j. Ket. IX 1, 30 d (Rab). Ebenfalls strittig ist, ob die Frau über diese Güter selbständig verfügen darf, s. Tur Eben ha״Eser 85. 201 Maaser scheni IV 4. 202 Den Unterschied hebt besonders hervor RJ in Tosf, Kid. 23 b ד*ון ור׳ אלעזר" ' V 203 Siehe jl Maaser scheni IV 4, 55 ä, Erubin VII 6, 24 c, besonders Nedt XI 8, 42 d, Kid. I 3, 60 a; vgl. auch b. Ned. 88. 204 b. Kid. 23 by vgl. Mischna I 3. 205 R. Scheschet b. Kid, 23 b, Abbaje b. Pes. 88 b, vgl. j. Kid. I 3, 60 a. 206 R. Elasar b. Kid. 23b. ' 207 j. Jeb. VH, 1, 8 a —• ebenfalls im, Namen R. Elasars[ Doch machen beide Stellen einen stark tbeoretischen Eindruck. 208 zSR. EH S. 26, dazu S. 65 (Bartholom a e).