Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 435 (sequence 5)
- Language
- German
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Zur Frag־© fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht 435 Frau ohne weitere Ermächtigung im Prozeß vertreten189. Der Vergleich mit dem persischen Recht ist dadurch erschwert, daß die veröffentlichten Bruchstücke nichts über Mitgift oder sonsti״ ges von der Frau eingebrachtes Vermögen enthalten. Sollte das gesamte Familienvermögen, mangels anderweitiger Ver״ fügung, Eigentum des Mannes gewesen sein? Wahrschein״ licher wäre, daß er es ebenfalls nur in Verwaltung hatte. (Ein״ mal ist davon die Rede, daß das Vermögen der Frau nicht an den , Zwischenehemann übergeht190). Jedenfalls konnte der persische Ehemann seiner Frau Vermögen schenken191 und viel״ leicht konnten ihr auch Dritte Vermögen zum Eigentum geben192. Nach der Mischna kann die Frau über ihr Vermögen nur selbständig verfügen, soweit es ihr vor der Eheschließung bezw. Hpimführung zugefallen ist193; spätestens zur Zeit der letzten Tannaim wurde auch eine derartige Verfügung für nich״ tig erklärt194,, ebenso (schon in Uscha) ein Verkauf der einge״ brachten Güter durch die Frau195. Doch kann der Ehemann durch ausdrückliche Erklärung196 darauf verzichten, die Ver״ fügung seiner Frau über ihre Güter anzufechten, ja er kann ihr auch die Nutznießung überlassen. Ebensowenig wie die Frau darf der Mann über die eingebrachten Güter eigenmächtig ver״ fügen, ein solcher Verkauf wäre nichtig; das wird von Amemar ausgesprochen197 und in einer Baraita besonders von R. Simon b. Gamliel vertreten198. Ein Verkauf seitens der Frau an den Mann ist phne weiteres gültig199, ebenso ein Verkauf seitens des Mannes an die Frau, falls er nicht ein Vorwand ist, sich 189 b. Git. 48 b (Abbaje). 190 zSR. I S. 30, 36. 191 SRb. S. 13, zSR. I S. 27 f. (parallel zur ״Aufnahme in die Ver״ mögensgesellschaft“), III S. 6 (Nebenfrau), vgl. III S. 45 (befristete Sehen״ kung). Über eine Schenkung an die Nebenfrau konnte er eventuell weiter verfügen: zSR. \ S. 25. 192 Vgl. zSR. I S. 15. 193 Ket. VIII Anf., siehe die Meinungsverschiedenheit d!ort. 194 b. Ket. 78 b, anders Tos. Ket. VIII 1 ed. Zuckermandel. 195 b. das. und Paral'lelstellen. 196 M. Ket. IX 1. Sie muh vor der Heimführung erfolgen: j. das. (32 d), b. 83 a im Namen R. Jannais. 19T b. B. B. 50 a. 198 b. Jeb. 66 b (für die mit festem Wert eingebrachten Güter). 199 b. B. B. 50 a.