Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 434 (sequence 4)
- Language
- German
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434 Herbert Finkeischerer sie konnte mit seiner Zustimmung eine solche Zwischenehe (Interims-, Cakar״Ehe) eingehen178; die in dieser Ehe geborenen Kinder fallen dem Ehemann in der Hauptehe zu179. Im jüdisehen Recht ist derartiges180 von vornherein ausgeschlossen181. Frau und Sklave werden wie im talmudischen so auch im sasanidischen Recht mehrfach zusammen genannt, doch handelt es sich hierbei z. T. um Vorschriften, die nach dem eben Gesagten keine Entsprechung haben können182. Die Frau ist nach dem Rechtsbuch grundsätzlich nicht geschäfts- und prozeßfähig, da sie der Pamiliengewalt des Mannes (oder Vaters) untersteht183. Darum erscheint sie wohl auch in Nachlaßsachen immer mit dem ,,Familiengewalthaber“ zusammen184,. während im talmudischen Recht die ״Witwe“ den ״Waisen“ unabhängig gegenübersteht, aber auch — ausnahmsweise185 — ihre Vormundschaft übernehmen kann. Der persische Ehemann kann aber seine Frau(en) dadurch geschäftsfähig machen, daß er sie als Gesellschafter aufnimmt186 oder mit ihr zusammen ein Geschäft abschließt187. Die Frau ist dann berechtigt, das Vermögen (als Miteigentümerin) auszugeben188. Ganz anders ist das talmudische Ehe-Vermögensrecht aufgebaut. Die Frau ist hier grundsätzlich geschäfts« und prozeßfähig, auch die Ehefrau kann eigenes Vermögen besitzen. Aber der Ehemann hat bei allem Vermögen seiner Frau die Verwaltung und Nutznießung (die natürlich dem Haushalt zugute kommt); und soweit er die Nutznießung hat, kann er seine 178 SRb. S. 5. 179 SRb. S. 5. Vgl, noch WZKM XXVII S. 365 f, 180 Nach Dt 24 . 4 181 Ähnliches gilt natürlich auch für andere Gebiete, 2. B. wenn das Zinsverbot in Frage stunde. 182 WZKM XXVII S. 355, 359 f., vgl. zSR. I S, 37. 183 zSR.I S. 6, 26 (Bartholomae). ^84 zSR. II S. 23 f., 28, 37, HI S. 36, IV S. 25. Zusammen mit den voll« jährigen Kindern (als Erbin?) das. III S. 23. 185 b. Git. 52 a. Vielleicht auch im Rechtsbuch (zSR. I S. 20). 186 zSR. I S. 35, 49 U vgl. oben S, 431. 187 zSR. I S. 25 f, Eine gemeinsam aufgenommene Schuld konnte von Mann oder Frau eingefordert werden (das.), einen sich daraus ergebenden Eid hatten beide zu leisten (das. IS. 15, 21). 188 Das. S. 27.