Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 433 (sequence 3)
- Language
- German
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Zur Frag*© fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht 433 doch sind die Angaben wiederum nicht einheitlich171. Wurden mehrere Vertreter nacheinander bestellt; so sind die vor Gericht erfolgten Maßnahmen des ersten maßgebend172. Den genau entsprechenden Fall kann das jüdische Recht nach dem Gesag״ ten nicht behandeln; sonst aber rechnen die Dezisoren zunächst damit, der Auftraggeber habe durch Bestellung eines zweiten Bevollmächtigten den Auftrag an den ersten aufheben wollen173. . •::itail •! Im Gegensatz zum Vertretungsrecht scheint das Recht des Vormundes beschränkter, das hängt vielleicht mit der ausgeprägt ten Rolle des Familienvermögens zusammen. So darf der Vor״ mund die ״Gefallenserklärung“, die, wie erwähnt, für gewisse Rechtsgeschäfte (so auch für Pfandnahme) nötig ist, nicht ab״ geben, ehe die Kinder volljährig sind174. Der jüdische Vormund hat relativ freie Hand175, doch besteht auch hier die Tendenz, seine Befugnis zu Rechtsgeschäften, zumal Prozessen, einzu״ schränken, die für die Mündel von Nachteil werden könnten176. Die Grundlagen des Familien rechts und der ver״ wandten Gebiete sind völlig verschieden und es finden sich auch in den Einzelbestimmungen höchstens Ähnlichkeiten, keine Übereinstimmung, die allerdings bei der Verschiedenheit des Ausgangspunktes gerade beweisend für eine Entlehnung wäre. Der Familienverband spielt im sasanidischen Recht noch eine Rolle, wie sie wenigstens dem nachbiblischen jüdischen Recht fremd ist (hier kommt er im wesentlichen nur für Rangfragen und Erbgang zur Geltung). Eine noch stärkere Differenz be~ deutet die Einrichtung der ״Zwischenehe“: Der Mann konnte seine Frau zeitweilig einem andern übergeben, etwa um durch ihre Arbeitskraft dessen wirtschaftliche Not zu lindem177, oder 171 zSR. IV S. 54, 55. 172 Das. S. 57. 173 Tur Eben ha״Eser 141 (Sch. Ar. § 44), vgl. Mordechai Git. IV Anf. (Raschi). 174 zSR. IT[ S. 13. Allerdings ist im angeführten Fall der Vormund (Familiengewalthaber) selbst an dem׳ Vertrag beteiligt. 175 b. Git. 52 a. 176 Bar. das., (Tos. B. B. VIII 15), nach der Auffassung bei Maggid Mischne zu H. Nachalot XI 7. Vgl. j. Git. V 4, 47 a (R. Jose b. Chanina). 177 zSR. I S. 29/30 (auch ohne ihre Zustimmung), Bartholom ae S. 36 f.