Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 432 (sequence 2)
- Language
- German
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432 Herbert Finkeischerer In größerem Umfange scheint man sich vor dem persischen Gericht eines Vertreters oder Fürsprechs bedient zu haben159 — das jüdische Recht kennt bekanntlich diese Einrichtung höchstens in Ansätzen160. Es konnten auch zwei Vertreter hestellt werden, die dann gemeinsam zu erscheinen hatten161. Wurde der Vertreter des Beklagten verurteilt, so brauchte der letztere das Urteil nicht anzunehmen, sondern konnte selbst den Prozeß betreiben162. Das erinnert an die Desavouierung, die sich [in anderen als Prozeßsachen] der Bevollmächtigte (שליח) im talmudischen Recht gefallen lassen muß: ״Zu meinem Vorteil habe ich dich geschickt, nicht zu meinem Schaden"'163. Im Prozeß hat nach dem Talmud ein ähnliches Wiederaufnahmerecht der Teilhaber, wenn der andere Teilhaber während seiner Ortsab Wesenheit den Prozeß verloren hat164, und zwar besonders, wenn die Gesellschafter Beklagte sind165. Allerdings vermutet Bartholomae166, es handle sich In derartigen Fällen nicht um Berufung gegen ein ordentliches Gerichtsurteil167, sondern um Berufung von einer Instanz nach Art eines Schiedsmannes an den ordentlichen Richter. Das altjüdische Recht kannte schwerlich ein förmliches Berufungsverfahren168; allerdings konnte das ausgebildete persische Instanzenwesen169 wie manche andere Einrichtung (z. B. im Urkundenrecht) schon deshalb kaum das talmudische Recht beeinflussen, weil dieses auch zur Zeit seiner größten Entfaltung keinen staatlichen Behördenapparat besaß. Die Befugnis des Bevollmächtigten, selbst einen Vertreter zu ernennen, wird stärker verneint als im jüdischen Recht170, 159 zSR. IV S. 7 f., 23 ff.; über die verschiedenen Bezeichnungen das. $. 52, 54ff. 160 Vgl. S. Asafr בתי הדין וסדריהם S. 95 f. 161 zSR. IV S. 7, 26, 55. Familiengewalthaberschaft kann von 2 ernannten nur gemeinsam ausgeübt werden: das. IH S. 45. 162 Das. IV S. 8. 163 b. Kid. 42 b.und1 Parallelstellen. 164 b. Ket. 94 a, vgl. Maim. H. Scheluchin III 3, Tur Ch. M. 122 Ende, 176 § 29 f. 165 RAbJH bei Mordechai Ket. X 239. 166 zSR. IV S. 26 ff, 32. 167 Gegen dieses kam ein Wiederaufnahmeantrag in Frage (a. a. O.). 168 Vgl. Asaf a.a. O. S. 74. , 1«®; zSR. TV S. 27—31, 38 ff. 170 Vgl. aber Git. III 5 und die Diskussion b. 29 a, sowie das מילי מימסרן לשליח das. undi Git 66 b.