Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 396 (sequence 16)
- Language
- German
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- Rashi 1× ep/1002670
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396 Herbert Finkeischerer Grundsätzen über Sklavenkauf. ״Wenn er erklärt: ,Dieses mein Grundstück samt all dem, was darin ist, ist dir von mir ger schenkt*״ so gilt auch eine Urkunde, die bezüglich jenes Grund- Stückes ausgefertigt ist, und auch eine Sache, die auf einem andern Grundstück auf Grund jener Urkunde gefordert werden darf, und auch ein Wasserlauf, der von diesem Ort aus angelegt ist und seine Arbeit an einem andern Ort verrichtet, für geschenkt“132. Das dürfte dem "אבג“ näher kommen. Die fragliehe Urkunde bezieht sich wohl, nach dem Wortlaut und Bartholomaes Erklärung133, auf Rechte an einem dritten Ort und stellt nicht etwa die Besitzurkunde selbst dar, die nach dem Talmud134 unter Umständen ״auf“ dem Grundstück erworben werden kann. (In ägyptischen Kaufverträgen wurden alle etwa auf das Grundstück bezüglichen Urkunden mitverkauft, zum Schutze gegen Einspruch135, während die aramäischen und jüdisch-mittelalterlichen Verträge136 zum gleichen Zweck — jedenfalls nach babylonischem Vorbild — alle derartigen Urkünden für nichtig erklärten.). Stark abweichen dürfte das talmudische Recht hinsichtlich der ״Wasserläufe“. Zwar das Eigentumsrecht am Gehöft137 (nicht am Haus138) umfaßt auch das Eigentum an Brunnen usw.; auch finden wir, daß der Feldbesitzer eine Wasserleitung bezw. den Platz dafür einem andern verkaufte139. Aber bei :Wasserläufen, die von mehreren Grundstücken oder dergleichen benützt wurden, war man durchaus abgeneigt, dem einzelnen ein Besitzrecht zuzugestehen140, und selbst die Anwendung des Satzes ״Der Stärkere gewinnt“ dürfte im selben Sinne gemeint sein141. 132 zSR. ins; 32, ähnlich S. 40 f. *33 Bas. S. 33. 134 b. KidL 27 a7 B. B. 77 als dritter Falt (R. Chi ja b. Abin namens R. Huna). 135 Blau, Cohen-Festschrift Judaica S. 210 i.r 215. 136 Schon im ספר השטרות des R. Hai Gabn (e& Asaf S. 24, 26). 137 Mischna B. B. IV 4. 138 Das. 1, Tos. III 1. 139 b. B. B. 99 b (Samuel). 140 Mischna Git. V 8, j. das. (9) 47 br besonders b. Git. 60 b; Tos. Jab. IV 4, B. M. XI 15. $. a. Ch. M. 170. Dafür spricht wohl auch die Bezeichnung als כרמלית, M. Brubin VIII 7 bzw. Raschi das. 141 b. Git. 60 b (R. Huna b. Tachlifa). Vgl. Ber. R. XIII 9: מפגי ד׳ דברים חזר בו הקב״ה שלא תהא הארץ שותה אלא מלמעלן♦ מפגיבעליזרוע...