Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 395 (sequence 15)
- Language
- German
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Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht 395 Sehr undurchsichtig ist die Stellung des sasanidischen Rechts zur Vertragsstrafe. Während sie nach einer Meinung auch bei Nichterfüllung infolge höherer Gewalt zu leisten ist121, befreit nach einer andern Stelle höhere Gewalt sogar von der Verpflichtung, nachträglich zu erfüllen122. Das talmudische Recht erkennt die Einrede höherer Gewalt irn allgemeinen an123. Die Gültigkeit einer Abmachung über Konventionalstrafe, die in den aramäischen Papyri stehende Einrichtung war124, ist schon in tannaitischer Zeit umstritten125 (unabhängig von ihrer Kenn- Zeichnung als אסמכתא)• Im Babli wird sie vor allem, gegenüber der Schule von Nehardea126, von Raba127 bekämpft, doch wäre es eben wegen des Alters der Streitfrage sicher verfehlt, nach persischen Parallelen zu suchen. Wo der reale Vollzug einer Übereignung nicht möglich ist, hat der Talmud die eigentümliche Rechtsform des ״אגב״ ausgebildet, die in unserem Material aus dem Rechtsbuch nicht zu belegen und die dort auch nicht zu erwarten ist. Doch kann man sachlich vergleichen, was in beiden Rechten ״zusammen mit"' einem Grundstück übertragen wird. Nach sasanidischem Recht gilt mit einem Grundstück alles als geschenkt, was in ihm enthalten ist128, nach der Mischna nur, wenn es ausdrücklieh vereinbart wird129. Die ausdrückliche Vereinbarung umfaßt nach persischem Recht auch den Pfleger130, dieser gilt nach der Mischna (wiederum nach R. Simon b. Gamliell) als mit verkauft beim Verkauf einer ״Stadt"131, abweichend von den sonstigen 121 WZKM XXVH S. 358, zSR. I ■S. 11. 122 Der Verbalkontrakt im sasan. Recht S. 21 Anm., zSR. I S. 12—13. Über höhere־ Gewalt s. a. WZKM XXVII S. 361;ff* dazu allenfalls b. Git. 30a, Ket. 2 b (Samuel). 123 Für. den Fall der Vertragsstrafe insbesondere siehe b. Ned. 28 a (Raba gegen R. Huna). 124 Vgl. z, B. Bla ü, :Cohen-Festschrift Judaica S. .209; Elephantine Papyrus 30, 33. 125 Mischna B. B. X 5, Tos. B. M. I 16, 17 (R. Jehuda gegen׳ R. Jose). 126 b. B. M. üMbyvgl, 73 b, 127b. B. M. 104b, 109 a. 128 zS'R, HI S. 29. 129 B. B. IV 4, vgk den ganzen Abschnitt. 130 zSR. III S29 .׳, vgl. S. 31. 131 B. B. TV 7; vgl. Tos. B. B. III 5: R. Jehuda, so auch •b. 68 b; j. IV 5, 14 c liest: R. Simon b. Gamli-el. 26*