Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 394 (sequence 14)
- Language
- German
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394 Herbert Finkeischerer die geschenkte Sache nicht an den Schenker zurückgeht, sondem, weil schon in den Besitz des Beschenkten übergegangen, herrenlos wird105. Dieser Ansicht gegenüber, die in ihren einzelnen Teilen von Samuel106, R. Simon b. Lakisch107, R. Sehesehet108 vertreten wird, nähern sich R. Jochanan109 und wiederum R. Simon b. Gamliel110 nach dem Wortlaut ihrer Äußerungen der sasanidischen Auffassung, wonach der Schenker sich nur für den Fall der Annahme seines Eigentums begeben hat; doch führt der Talmud ihre Meinungsdifferenz auf andere Punkte zurück. Daraus, daß eine reale Übereignung nicht gefordert wird, dürfte weiter zu erklären sein, daß im Rechtsbuch die Sehenkung von Dingen, die noch nicht im Besitz des Schenkers sind oder sogar noch nicht existieren, einen breiten Raum einnimmt111. Nach der herrschenden Auffassung beider Tälmude sind solche Rechtsgeschäfte (״דבר שלא בא לעולם״) unwirksam, doch führt der Babli als Verfechter ihrer Gültigkeit eine ganze Reihe sowohl babylonischer112 wie palästinensischer Autoren auf113. Die Schenkung an Ungeborene114 wird auch von R. Nachman und R. Scheschet (im Anschluß an die Mischna115) für ■gültig erklärt116. Wer etwas verschenkt, das ihm nicht gehört, ist hach dem Rechtsbuch verpflichtet, diese Sache zu kaufen und dem Beschenkten zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, ihm den Gegenwert zu schenken117. Im Talmud vertritt einen ähnlichen Satz wenigstens als moralische Verpflichtung vorzugsweise Rab118. Eine sehr weitgehende Gewährleistubgspflicht (Eintreten für den Käufer vor auswärtigem Gericht auf eigene Kosten)119 finden wir in beschränkterem Maße bei Abbaje wieder120; doch wird sie im Rechtsbuch in ungewöhnlich nachdrücklicher Weise als von den Gelehrten umstritten bezeichnet. 105 b. Ker. 24 a. : 106 b. B. B. 137 b. 107 b. Ker. 24 a. 108 b. Ker. 24 a, Git. 32 a. 100 b. B. B. 137 b. 110 b. B. B. 138 ay Chul. 59b 711 zSR. I S. 45 Änm., HI S. 5, 21, 58 f., vgl S. 20. 112 R. Hunay Rab. 118 b. Jeb. 93 a. 114 zSR. HI S. 10. 115 B. B. IX 2; 116 b. B. B. 142 a; genauer entspricht die Meinung des R. Nachman. 717 zSR. HI S. 58/59. Ähnlich Entschädigung an den Käufer: zSR. IIS. 45. 118 b. B. M. 15 b—16־ ar vgl. 72 b. 119 zSR. II S: 42—44. 120 b. Ket. 92 b, B. K. 8 b, B. M-. 14ä.