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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 5 · p. Seite 393

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 5
Article
Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
Date
1935-01-01
Page
Seite 393 (sequence 13)
Language
German
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Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht 393 stens symbolisch) real zu vollziehende Übereignung der betreff fenden Sache. Auch im sasanidischen Recht scheinen Wil״ lenserklärung und Verbalkontrakt eine größere Rolle zu spielen. (Allerdings kommt in einigen der von Bartholomae gebrachten Belege: Ehevertrag95 und Darlehen96, auch das jüdische Recht der mündlichen Vertragsform nahe97.) Damit hängt wohl zu״ sammen, daß bei einer Schenkung das sasanidische Recht98 eine Annahmeerklärung vorsieht99 und zwar nicht nur, wo dem Be״ schenkten die Auswahl des zu schenkenden Gegenstandes über״ lassen wird100. Als Zeitpunkt des Vollzuges des Rechtsgeschäf״ tes gilt mehrfach (z. B. hinsichtlich des Wertes des Gegenstan״ des) der Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung101; bis dahin gilt die Sache als im Besitz des Schenkers befindlich102. Nach talmudischem Recht erfolgt die Schenkung durch Übereignung, die auch an einen Dritten zugunsten des Beschenkten erfolgen kann (und bei Schenkungen von Todes wegen entbehrlich ist); demgemäß ist keine Annahmeerklärung nötig103. Dagegen ist mehrfach von einer Ablehnungserklärung und ihrer Formulie״ rung104 die Rede; sie hat unter Umständen die Wirkung, daß 95 Der Verbalkontrakt ■im sasan. Reckt S. 5 f. (z. T. aus anderen Quellen). 96 Das. S. 8f. u 97 Vgl. b. Ket. 102 a. 98 zSR. II S. 25 f., III S. 21 ff., S. 24. Anscheinend handelt es sich z. T. um Schenkungen׳ von Todes wegen. 99 Eine Ausnahme bildet wieder der ״Haussohn“: zSR. II S. 25. 100 zSR. III S. 8 ff.r besonders S. 12/ 15 fv 20. Das Recht zur Annahme״ erklär ung geht an die Erben! über, wenn es von Vorteil für sie ist (das. S. 22—24), mach einer anderen Angabe (das. S. 24) ist mit dem Tode des beschenkten Erblassers die Annahme als erklärt zu erachten. Anders wohl bei bedingter Schenkung (das, I S. 13—15). 101 zSR. IQ S. 10 f., vgl. S. 20, 21, 43, auch S. 66; dagegen! ist bei fest״ bestimmtem Wert des Geschenkes der Zeitpunkt der ursprünglichen Sehen״ kumg maßgebend: das. S. 43/4. 192 zSR. in S. 10 f.r 21, 65; vgl. auch SRb. S. 15 Anm,; zSR. IH S. 19 (ähnlich einer Schenkung auf Zeit: zSR. n S. 20, HI S. 45 f., 50, 55 f.; b: B. B. 137 b. S. a, WZKM XXVII S. 361 f. [befristeter Verkauf]). Damit steht nicht in Einklang, daß auch das Kind einer Sklavin, das zwischen! Abschluß des Vertrages und Abgabe der Erklärung (״es ist nötig“) geboren wurde, zu übergebeni ist. zSR. III S. 20. 103 Vgl. b. B. B. 137 b—138 a. 104 Dias., Ker. 24 a, Git 32 a. Die Formel im sasanidischen Recht: ״Ich hab des nicht nötig“ (zSR, I S. 45 f.). Monatsschrift, 79. Jahrgang: 26

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