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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 5 · p. Seite 391

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 5
Article
Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
Date
1935-01-01
Page
Seite 391 (sequence 11)
Language
German
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Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht 391 nähme bildet die Klage des volljährig gewordenen Sohnes71 auf Rückerstattung aus dem Familienvermögen geleisteter Zahlurtgen72, falls nicht die Forderung vor Gericht anerkannt worden war73.) So hat der auf Herausgabe-verklagte Besitzer zu schwören74, daß der Gegenstand nicht dem Kläger (oder dem angebliehen Vorbesitzer75) gehört. Das entspricht ungefähr der rabbinischen שבועת היסת, dem Entlastungseid, den der auf Zahlung oder Herausgabe Verklagte auch bei völliger Abstreitung der Forderung zu leisten hat und als dessen Urheber allgemein R. Nachman76 betrachtet wird77. Daß die Vorstellungen der Umweit auf das Anwendungsgebiet des jüdischen Eides wirkten, wäre an sich nicht unerhört: im christlichen78 Spanien war die Vereidigung der Zeugen üblich79, obwohl sie dem jüdischen Recht ursprünglich fremd war. Doch darf man nicht übersehen, daß schon die Mischna nicht nur für gewisse Fälle einen Eid des Klägers vorsieht80, sondern auch den Eid des Beklagten beträchtlich über die in der Tora vorgesehenen Fälle ausdehnt81. An Einzelheiten sei erwähnt, daß das Rechtsbuch einen Eid des Beklagten auf ״Nichtwissen ' kennt, offenbar vornehmlich bei den Erben bezw. Verwaltern des Familiengutes, die den Hergang nicht wissen können82. Im jüdischen Recht tritt der Eid 71 Auch sonst wurde ihm die Beweislast erleichtert: zSR. III S. 60. Dazu ließen! sich Analogien aus dem talmudischen Recht anführen: man läßt zugunsten, der Hinterbliebenen die Einreden gelteny die ihr Vater ver« mutlich erhoben hätte (besonders im späteren Recht, nach Ket. 109 b [Abbaje]), dem Erben׳ (nicht nur den minderjährigen Hinterbliebenen) wird die Beweisführung über die Ersitzung erleichtert (B. B. 41 b> Raba). 72 zSR. H S. 23/4. 78 Das. S. 27. 74 Das. S. 11, 16, 29. 75 Des. S, 5/6. 78 b. Schebuot 40b. — Ich weiß nicht, ob I. H. W eiß (a. a. O. S. 179) bei den ״persischen Einrichtungen“ auch die שבועת ודסת im Auge hatte. 77 Allerdings spricht der Talmud nur von Schulden, die Anwendung bei Besitzklagen ist erst später nachweisbar (vgl. über Immobilien Alfasi Schebuot VI 1164r Maim. H. Toen we-Nitan XI 1, über Mobilien Maim. das. vnxi). 78 Nicht in mohammedanischen Ländern: RSbZ Resp. III 15. 79 RIbS Resp. 170. 80 Schebuot VII. 81 Das. Mischna 8. Siehe z. B. Frankel, Der gerichtliche Beweis Seite 311. . 82 zSR. II S. 12, 20/21, 30. Barth alomae meint (S. 30), daß dann der Kläger den Eid zu leisten hatte.

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