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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 5 · p. Seite 390

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 5
Article
Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
Date
1935-01-01
Page
Seite 390 (sequence 10)
Language
German
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390 Herbert Finkeischerer Zahlungspflicht hat also jedenfalls nur die Folgen, wie sonst eine Überführung wegen falscher Aussage62; nach dem Babli bedeutet diese Erklärung eigentümlicherweise das Eingeständ״ nis ״Ich habe nicht bezahlt“63 und verpflichtet darum zur Zah״ lurtg selbst dann, wenn Zeugen nicht nur die Aufnahme sondern auch die Rückzahlung der Schuld bezeugen64. Auf persisches Recht bezieht man65 den im Talmud er״ wähnten Spruch ״Jeder Richter, der vor Gericht gezogen wird, kann nicht [mehr] Richter sein [heißen]“66. Eine gewisse Ana״ logie dazu bietet vielleicht der Satz im ״Buch der 1000 Ent״ Scheidungen“67: ״Wenn er mit dem Pflegeamt betraut und hierauf nach der Betrauung eines Hauptverbrechens ver dä ch״ tig geworden ist — es gibt [Rechtsgelehrte], die gesagt haben, es sei jenes Pflegamt aufzuheben und ein würdigerer Mann damit zu betrauen; und es gibt solche, die gesagt haben: es sei nicht aufzuheben, wenn er [aber] wegen des Hauptverbrechens verurteilt sei, sei ihm das vorhandene Geld abzunehmen“68. Die übrigen im Talmud ausdrücklich als persisch bezeibhr neten Sätze finden sich in unserm ja beschränkten Vergleichs״ material nicht. Im sasanidischen Prozeßverfahren spielt anscheinend der Eid (var) eine beträchtliche Rolle und zwar (als Reinigungseid) in Formen, die ihn wenig von einem Gottesurteil unterschei״ den69. Dementsprechend ist im allgemeinen (wie in andern Rechtssystemen) der Beklagte ״näher zum Eid“70. (Eine Aus״ 82 zSR. I S. 42 (defekt). 68 b. Ket. 88 a, Scheb. 47 b (Raba), B. B. 6 a (״אמר מר״)• 64 Scheb. das. 65Frankel, Gerichtl. Beweis S. 56, Anm. 66 b. B. B. 58 a unten. 87 SRb. S. 24. 68 Vgl.’ dazu R. Bemaas Foritiulierung b. B. B. 58b. Doch bietet nach Mitteilung von Herrn Hans Zucker auch das römische Recht eine gute Parallele. (R. Benaa [Benaja] wirkte in Palästina.) 69 zSR. E S. 7 ffv 18, vgl. S. 34, 36, IV S. 41. An sich hat der jüdische Eid natürlich nichts mit einem Gottesurteil zu tun; aber die Vorstellungen, die man sich (z. B. Tos. Sota VII 3, b. Schebu. 38 a, Git. 35 a) über die Folgen eines Meineides (wie später über den den Eid ersetzenden Bann)1 machte, rücken doch ׳ das Wagnis der Eidesleistung einem Gottesurteil nahe. 79 Eig. ״durch den Eid die bessere Entscheidung bietend.“ zSR. II S. 22/3, vgl. S. 28. : '

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