Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 389 (sequence 9)
- Language
- German
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Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht 389 sind Andeutungen einer ,,Gestellungsbürgschaft" nicht zu erkennen. Leichter scheint es einige andere Rechtssätze angedeutet zu finden, auf die sich der Talmud bezieht- Den Beklagten wegen unwahrer Angaben selbst über nebensächliche Umstände als unglaubwürdig zu erklären (דזוחזק כפרן) wird im Talmud als ״persisches Recht" bekämpft54. Nun gestatten die Bruchstücke des ,״Buchs der 1000 Entscheidungen" nur recht lückenhafte Angaben über sasanidisches Gerichts- und 'Prozeßwesen. Immerhin bringt Bartholomae mehrere Sätze, die die ״Verdrehung" oder das ״Wenden" der Aussage (d. h. Abändern der Ursprungliehen Aussage) seitens des Angeklagten scharf verurteilen und anscheinend sogar bestrafen55. Dabei gilt anscheinend die erste Aussage als die richtige5®; für die Partei, zu deren Gunsten die widersprechenden Aussagen erfolgten, ist der Prozeß ziemlieh verloren57. Im jüdischen Strafprozeß kommt es auf die Aussage der Zeugen an, nicht auf die des Beklagten; ein Widerrrtf der förmlich erfolgten Zeugenaussage ist aber belang- und wirkungslos58. Dagegen haben im Zivilprozeß die Parteien ziemliche Freiheit, ihr früheres Vorbringen abzuändem, solange sie ihm nicht direkt widersprechen59; es ist vielleicht beachtenswert, daß die mildere (herrschend gewordene) Meinung von dem Palästinenser Ulla, die strengere von der Schule von Nehardea vertreten wird. Auch das Eingeständnis einer Schuldverpflichtung zu widerrufen60 war vielleicht im jüdischen Recht etwas leichter möglich61. Die Erklärung ״Ich habe keine Schuld aufgenommen" bedeutet nach dem Rechtsbuch ״Ich bin niemand gegenüber zahlungspflichtig", ein anderweitiger Beweis der 54 b. .Schebiiot 34 b, nach, der!.Überlieferung kämpft R. Nachman gegen R. Simon b. Lakisch als Vertreter des ״persischen! Rechts'V nach der 2. jedoch Raba gegen R. Nachman, so daß uns R. Nachm ans Standpunkt widersprechend1 überliefert ist. 55 S-RK S, 20—22. (Vgl. zSR. IV S. 39). 56 SRb, S. 22. 57 zSR. tt S. 45; vgl. IV S. 39/40. 58 Tos. Ket. II1; b. Ket. 18 b, Sank 44 b. 69 b. B. B. 31 a. 60 zSR. II S. 37: Nach erfolgter Beurkundung ist Ableugnung unwirksam. 81 Vgl-, b. Sanh. 29 a (Rab Jehuda, Rabbi Jochanan, Baraita).