Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 388 (sequence 8)
- Language
- German
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388 Herbert Finkeischerer tholomae bemerkt dazu: Wenn C zahlt ohne gefordert zu sein, so kann der Gläubiger die Zahlung des C nicht zurückweisen, um sie von B oder A zu verlangen. Es liegt aber vielleicht näher, daß hier dem G das Rückerstattungsrecht gegen A und B abgesprochen wird wegen unbefugter Zahlung (s. o.)48. Auch bei anderen gemeinsamen Rechtsgeschäften kann nach dem Rechtsbuch der Berechtigte die Erfüllung von den einzelnen Leistungspflichtigen nach Belieben verlangen49. Danach schiene es, daß wir hier nicht das ״persische Recht“ vor uns haben, auf das der Talmud in Baba Batra so deutlich Bezug nimmt. Jos. Perles’ Vermutung, •די3א דפדסאי sei das Volks« recht im Gegensatz zum Recht der Gerichtshöfe50, wird man hier nicht ohne strengere Beweise annehmen wollen51, zumal die Erzählung des Rechtsbuches von den 5 Frauen diese Annähme erschwert. Doch erwähnte ich schon, daß der Unterschied zwischen Bürgschaftsleistung und gemeinsamer Darlehensaufnahme im Rechtsbuch schwer zu erkennen ist. Einzelne Stellen52 machen eher den Eindruck, daß tatsächlich zwei verschiedene Meinungen über die Inanspruchnahme des Bürgen bestanden — die Ansichten der sasanidischen Juristen gehen ja ״fast auf jeder Seite des Rechtsbuches auseinander“53. Dann käme die Meinung, die im Rechtsbuch n i c h t vorherrscht, der im Babli als ״persisches Recht“ bezeichneten mindestens recht nahe (andernfalls müßte man annehmen, daß die Talmudlehrer irgendwelche Zwischenformen zwischen Bürgschaft und Gesamtschuldnerschaft vor sich sahen). Es wäre nicht unmög« lieh, daß die Entwicklungsstufe, wie sie im Rechtsbuch vorliegt, erst nach Abschluß des Talmuds erreicht wurde. Jedenfalls 48 Vgl. übrigens Bet Josef zu Ch. M. 128 (דיה מצאתי כתוב)• 49 zSR. I S. 5; s. a. WZKM XXVn S. 359. 60 Zur rabbinischen Sprach- und: Altertumskunde (MGWJ XXXVII [1893] S. 361% nach B. K. 114 a, Git. 11a u. a. 51 Eher könnte diese Vermutung zusammenstimmen, mit der von Bartholomae (zSR. IV S. 25ff.) vermuteten־ Unterscheidung von Schiedsmann und rechtskundigem Richter. 52 Vgl. besonders zSR. IV S. 44/5 Punkt a und'b (B.s Erklärung S. 45 leuchtet wenig ein; s. a. S. 48). 53 zSR. II S. 44.