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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 5 · p. Seite 387

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 5
Article
Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
Date
1935-01-01
Page
Seite 387 (sequence 7)
Language
German
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Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht 387 schalmi37 als im Babli38. Ausschließlich auf den Jeruschalmi beziehen sich die jüdischen Kodifikatoren30 für das Bürgenverhältnis mehrerer Schuldner eines Gläubigers. Dieser Fall ist im Rechtsbuch allerdings nicht sehr deutlich von dem oben besprochenen der gewöhnlichen Bürgschaft40 abgegrenzt, zumal nach Bärtholomaes Erklärung ein Gesellschaftsverhältnis der Schuldner41 nicht vorausgesetzt sei. Es heißt dort nämlich42:. ״An einer Stelle steht geschrieben: Wenn erklärt wurde ,Wir haben Geld als Darlehen aufgenommen und wollen einer des andern Bürge sein", oder: ,Für jenes Geld wollen wir einer des andern Bürge sein", so kommt die Fähigkeit oder Nichtfähigkeit derübrigen für die Zahlung der Schuld und das Erschienensein oder Nichterschienensein der übrigen nicht in Betracht; denn er ist berechtigt, die Schuld von jedem wie er will zurückzufordern und an den, von dem er sie fordert, gelangt der entsprechende Anteil von den übrigen zurück/' Nach R. Jose43 haften und bürgen zwei, die von ein e m geliehen haben, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung füreinander. Die Dezisoren44 nehmen an, der Bürge sei auch hier erst bei Zahlungsunfähigkeit des anderen in Anspruch zu nehmen* doch beweist der Wortlaut ebensowenig45 dies wie das Gegenteil46. Das Rechtsbuch bespricht noch einen besonderen Fall47: ״Wurde nicht erklärt: ,Wir sind füreinander Bürgen", sondern: ’Er kann von jedem wie er will zurückfordern", wenn einer von jenen allen zahlt, dann kann er nicht von den andern zurückfordem.“ Bar- 37 j. Ket XIII 2, 35 d (R. Jose und R. Josua b. Lewi gegen Rab). 38 b. Ket. 108 a, Ned. 33 (R. Oschaja und Raba nach Chanan M. Ket. XD! 2). 39 Alfasi und R. Ascher Schebuot V. 40 Entsprechend der ersten Frage der Frau. 41 Bei einem! Gesellschaftsverhältnis kann sich (wenigstens nach einer Meinung) der Gläubiger an alle Gesellschafter bis zur Höhe ihres Anteils halten. zSR. I S. 40f.y vgl. S. 25 f. (Forderung gegen Eheleute). 42 zSR. IV! S. 47, kürzer S. 33 unter b. 43 j. Schebuot V lr36a. 44 Tur Ch. M. 77 (nach Ittur), Bet Josef das. 45 Vgl. die Maimünilesart bei Tur a. a. Ov R. Ascher Schebuot V 2. 46 Das also dem sasanidischen• Recht entspräche. 47 zSR. IV S. 33 unter c.

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