Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 386 (sequence 6)
- Language
- German
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386 Herbert Finkelscherer erklären ,[Wir sind! für einander Bürgen‘, was [geschieht dann]? Und ich sagte: So lange der Hauptbeteiligte zahlungsfähig ist, gibt es keinen Anspruch32 an den Bürgen. Und darauf sagte sie: Wenn einer Geld als Darlehen aufnimmt und der andere erklärt: Ich will ihm für dieses Geld Bürge sein‘, was geschieht dann? Und ich sagte: Auch dann gilt das nämliche. Und darauf sagte sie: Nun wird der Hauptbeteiligte zahlungsunfähig und er fordert von dem Bürgen die Zahlung und dann gelangt der Hauptbeteiligte [wieder! zur Zahlungsfähigkeit Und ich habe dagestapden und wußte keine Antwort zu geben. Und hierauf sagte eine der [Frauenl: Meister, denk nicht weiter nach und gib ihr getrost die Antwort: Ich weiß nicht/‘ Der zuletzt aufgeworfene Rechtsfall wird an anderer Stelle, u. a; int Namen eines Oberrichters33, dahin entschieden: der Gläubiger ist be״ rechtigt, das Verfahren gegen den Bürgen aufzugeben und auf das Verfahren gegen den Schuldner zurückzukommen. Das hier vorliegende persische Recht erlaubt also Inanspruchnahme des Bürgen nur, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder nicht zum Termin erschienen ist34, und hält sich durchaus nicht ״zuerst an den Bürgen“, sondern entspricht dem Standpunkt R. Nachmans. Aber an eine Beeinflussung des Talmuds durch das sasanidische Recht ist schon deshalb kaum zu denken, weil dasselbe, und zwar unwidersprochen, in Palästina R, Jochanan lehrt35. Auch in weiteren Einzelheiten berührt sich das Bürgschaftsrecht des Rechtsbuches mit dem mischnisch-talmudischen. Wenn jemand ohne Einverständnis des Schuldners Bürgschaft geleistet hat und zahlt, gilt das, als ob er ohne Befugnis zahlt, und das Geld geht nicht an ihn (den Bürgen) zurück36. Dieser Satz, daß Zahlung ohne Aufforderung des Schuldners diesen nicht zur Erstattung verpflichtet, steht sogar deutlicher im Jeru~ 32 Wörtlich ,/Weg". 33 zSR. IV! S. 44/5 (Fall c und d). 34 Das. S. 5, 21. Demgemäß schließt Verzicht des Gläubigers auf die Bürgschaft im allgemeinen keinen־ Verzicht gegen den Schuldner ein (das. S. 20, vgl. S. 19). 35 j. B. B. X 14, 17 d. Vgk Aptowitzer MGWJ LII (1908) S. 186. 36 zSR. IV S. 5, vgl, S. 33 unter c (nicht nach Bartholomaes Erklärung).