Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Frage fremder Einflüsse auf das rabbinische Recht
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 384 (sequence 4)
- Language
- German
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884 Herbert Finkeischerer einzelnen tdmudischen Sätzen ermöglichen. Dieses ״Buch der 1000 Entscheidungen- (Mätikäni häzär dätoStän)22 soll23 mit größerer Wahrscheinlichkeit auf wirklich lebendiges Recht zurückgehen als die mehr spekulativen ״syrischen Rechts« bücher •, Man wird für Lesung und Übersetzung der i schwie« rigen Pahlewitexte sich auf den Herausgeber verlassen müssen und wird bei ihrer juristischen Ausdeutung, wenn man an die Schwierigkeiten der formal nicht so unähnlichen Mischnasätze denkt, eher noch zurückhaltender sein, als es Bartholomae ohne« hin ist. Iöh möchte zunächst auf die Vorschriften eingehen, bei denen der Talmud selbst auf persisches Recht hinweist, und daran! eine Reihe; vöit Sätzen schließen^ die einen Vergleich mit talmüdisehem Recht (Babyloniens wie Palästinas) nahelegen oder noch ermöglichen. Denn beispielsweise die Vorschriften über Häuptfraü und;,Zwischenfräu 7 über Familiengewalt ׳ und über Pflegschaft von Stiftungen, die in den Veröffentlichungen einen breiten Raum einnehmen, bieten natürlich nur ausnahms« weise einen Ansatz zu Vergleichen24. Die Mischnä25 lehrt: ״Wer dem andern auf einen; Bürgen hin leiht, darf sich nicht von dem Bürgen bezahlt machen“ — außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, nach R; Simon b. Garn« liel auch dann nur bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. 11. Abh.;' ״Beiträge zur Kenntnis des Sasänidischen Rechts (Mitteliranische Studien!IV)WZKM XXVII (1913) S. 347; ״Zur Kenntnis der mitteliranischen Mundarten 2: Der Verbalkontrakt im sasänidischen Recht/" Heidelberger Sitzungsber. Bd. 8 (1917) 11. Äbh.; ״Zum sasanidischen Recht [im folgenden ״zSR.‘"] T" das. Bd. 9 (1918) 5. Abh.; ״Zum sasanidischen Recht IT' das. 14. Äbh.; ״Zum sasänidischen Recht III (Schenkurigsverträge)"" das. Bd. 11 (1920) 18. Abh.; ״Zum sasanidischen Recht IV"" das. Bd. 13 (1922) 5. Abh. 22 Der Verfasser heißt Farroxv mart i Vahrämän. 23 Nach Angabe von Geh.«R. Prof. Dr. Brockelmann; dessen Liebens״ Würdigkeit ich den H^weis auf diese Veröffentlichungen verdanke. 24 Es bedarf wohl keiner Rechtfertigung, wenn ich die Aussprüche der einzelnen Talmüdlehrer hier ohne Rücksicht auf ihre hälachische Geltung behandle. Soviel ich sehe; bietet das babylonische Recht Wenigstens des Qammurapigesetzes kein Vergleichsmaterial zu den hier zu besprechenden Rechtssätzen. 25 B. B; X 7. המלות את חברו על ידי. ערב לא יפרע מן הערב ואם אמך על מנת שאפרע ממי שארצה יפרע מן הערב רשב*ג אומר אם יש נכסים ללוה בין בך ובין בך לא יפר^ע מן'הערבי