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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 4 · p. Seite 316

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 4
Article
Arabische Quellen zur Geschichte der babylonischen Judenheit im 13. Jahrhundert
Date
1935-01-01
Page
Seite 316 (sequence 15)
Language
German
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316 Walter Fischei seinen Überwurf an und mit ihm zogen eine Gruppe von Juden und Gefolge durch das Bab al Nübi. Er trug sein Emennungsdekret mit sich, das ihm vom Diwan ausgestellt wurde."74 Besonders bemerkenswert in dieser Stelle, die sich mit dem Text der Amtseinsetzung von Daniel b. a. Rabi'a in den wesent״ lichsten Punkten deckt, ist die Erwähnung einer offiziellen Ur~ künde, die dem neuernannten Gaon vom Diwan ausgestellt wurde75. Eine solche Urkunde wurde wohl stets bei offi״ ziellen Ernennungen ausgestellt, wie wir es auch von anderen, z. B. von dem Catholicus wissen76. Dieser Eli b. Zacharja, dessen vollständiger Name erst״ malig durch den arabischen Historiker übermittelt wird, ist zwei״ fellos mit dem Gaon Ali des Elazar Hababli, also mit dem von Poznanski genannten Ali II. identisch77. Dies wird durch die wenigen Details, die wir über diesen Gaon besitzen, bestätigt. Wir erfahren nämlich, daß Ali (Eli) seinen erstgeborenen Sohn Zacharja nannte und als dieser früh starb, wurde sein zweiter Sohn Träger dieses selben Namens. Dieses Bestreben, den Namen Zacharja in der Familie des Gaon erhalten zu sehen, kann wohl nur so verstanden werden, daß Alis (Elis) Vater Za״ charja hieß und er aus Pietät, wie auch heute noch bei uns üblich, einen seiner Söhne nach dem Vater nennen wollte. Seine Herkunft aus Arbil läßt auf eine in jener Zeit noch blühende jüdische Gemeinde in dieser Stadt schließen78. Wir verdanken der arabischen Stelle auch zeitliche Auf״ schlösse, die uns erlauben, die Amtsdauer seines Vorgängers Daniel b. a. RabTa genauer abzugrenzen. Jener wurde 645/1247 Gaon, wirkte also nur 3 Jahre. Diese für einen Gaon kurze Amts״ zeit ist auffallend; auch der Wortlaut in unserer Stelle ist Text S. 248. 75 Die Ausstellung einer solchen Urkunde, taqlldi oder 'ahdi genannt, war. eine conditio sine qua nonr selbst wenn wie dies nicht ausdrücklich er״ wähnt ist. Vgl. Benj. v. Tudela e& Asher I, S. 61; Quatremäre; Sulüq des Maqrizi III, S. 80. $. auch Schebet Jehuda ed Wiener Nr. 42. 76 Siehe oben Anmkg. 59. 77 a. a. O., $. 49 ff. 78 Über Arbil vgl. S. Assaf: Samuel b. Ali S. 20 u. Enc. Judaica DI s. v.

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