Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Arabische Quellen zur Geschichte der babylonischen Judenheit im 13. Jahrhundert
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 314 (sequence 13)
- Language
- German
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314 Walter Fischei ״Am 9. des Dul Ka'da (des Jahres 1208/1209) hat der Chalif den Ibn Hibat (Allah) als Haupt des Lehr« hauses der Juden eingesetzt und darüber eine Ur« künde68 ausgestellt. Er hat sie ihm ausgehändigt und dieser las sie den Juden in der Synagoge vor. Und das ist ihr Text‘09׳. Der Text dieser Urkunde gibt zu vielen grundlegenden Fragen Anlaß, doch hier genüge es, zu betonen, daß die Er« nennung und Bestätigung des jüdischen Oberhauptes durch den Chalifen, bisher eines der charakteristischsten Merkmale der Stellung und Würde des Resch Galutha, hier nunmehr an dem Gaon vollzogen wurde. Auch schon einige der Vorgänger von Ibn Hibatallah wur״ den wohl durch die moslemischen Behörden als Gaonim sank« tioniert. Doch ist es der Dürftigkeit der Quellen für diese Zeit zuzuschreiben, wenn uns darüber nichts bekannt ist. Zwar besitzen wir auch für den direkten Nachfolger des Ibn Hibatallah — nämlich für den bereits behandelten Gaon Ibn abSchuwaich — keinen dokumentarischen Beleg bezüglich seiner von Staatswegen erfolgten Bestallung. Das dürfte aber nur ein Zufall sein, denn die arabische Chronik von b. al Fuwati, der wir auch hier das meiste verdanken, beginnt ihren Bericht erst mit dem Jahre 1220 und wir wissen aus hebräischen Quellen, daß Ishäq b. ab Schuwaich schon vor dieser Zeit sein Amt als Gaon ausgeübt hatte. Hingegen berichtet sie von der offiziellen Ernennung des nächsten Gaon, des Daniel b. Abi al-Rabia und — wie wir noch sehen werden — auch von der seines Nachfolgers, des Gaon Eli b. Zacharja, ein Beweis, daß das Baghdader Gaonat das Erbe des Exilarchats angetreten hat. Wenn J. Mann daher schreibt, ״of the relations between Gaonate and Exilarchate after Samuel b. Ali we have hardly any information“70, so dürfen wir wohl 68 Das Ausstellen einer Urkunde war ein unerläßlicher Akt der Zeremonie. 69 Der sehr ausführliche Wortlaut dieser Urkunde ist bei Poznanski S. 37/39, in der Übersetzung* von J. Goldziher, nachzulesen. 70 a. a. O., S. 247.