Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 79 (1935)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die geschlechtliche Stellung des Weibes in Gen 2 und 3
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 300 (sequence 20)
- Language
- German
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300 Julias Boehmer hat nicht die Macht oder Gewalt (das Recht), eine Magd in die Fremde zu verkaufen — seine Entscheidung ist also hier beschnitten, ihm genommen; Neh 937: Fremdherrscher entscheiden, verfügen, bestimmen über unsere Leiber und unser Vieh nach ihrem Gutdünken. Hier ist von einem Dauerzustand die Rede, der in Einzelentscheidungen sich auswirkt (ähnlich Gen 31e). G r a mmati s ch gesehen, sollte man Gen 31e am Schluß, wofern der unumschränkten Dauergewalt des Mannes über das Weib (die man gewöhnlich hier erkennen will) Ausdruck ge״ geben werden soll, eher das so häufig gebrauchte Partizip מעזל als das Imperfekt ימשל. erwarten. Das Imperfekt nämlich stellt gemäß Gesenius-Kautzsch5 Grammatik § 107 Handlungen dar, ״die sich dem Redenden in irgendeinem Zeitpunkt als neu ein״ tretende bemerkbar machen. In dieser Hinsicht ist es gleich״ gültig, ob ihr Eintreten als ein sicher zu erwartendes oder nur als ein subjektiv vorgestelltes oder gewünschtes . . . bezeichnet werden soll". Man mache davon die Anwendung auf unsere Stelle,, und man wird nicht zweifelhaft sein, daß ימ^ל das Ein״ treten der so bezeichneten Handlung als ein sicher zu erwar״ tendes kenntlich macht. — Die Grammatik fährt fort: ״Näher dient das Imperfekt. . . 3. im Bereich der Zukunft zur Bezeich״ nung von Handlungen, die als künftig eintretende und ... sich wiederholende vorgestellt werden sollen . . . Handlungen, deren Eintreten als ein irgendwie bedingtes (hier durch תשוקתך) hin״ gestellt werden soll/' — Soll hingegen ״eine Person oder Sache in der stetigen oder ununterbrochenen Ausübung einer Tätig״ keit begriffen" —- und um eine solche handelte es sich doch wohl, wo die beständige Herrschaft des Mannes über das Weib (nicht die Entscheidung im Einzelfall ihres geschlechtlichen Begehrens) in Frage käme — ausgedrückt werden, so wird dies durch das Partizipium activi angezeigt (§ 116). Auch ein Ad״ jektivum verbale könnte dafür eintreten. Dabei wird aber ge״ mäß § 116c und 107d besonders auch (nach Driver) der ein״ greifende Unterschied zwischen dem Partizip als dem Ausdruck der reinen Dauer und dem Imperfektum als dem Ausdruck der progressiven Dauer zu beachten bleiben. Die progressive Dauer nämlich meint das ,,immer aufs neue", malt das immer wieder״