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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 3 · p. Seite 263

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 3
Article
Arbeiten zur Geschichte der Juden in Deutschland [Rezension]
Date
1935-01-01
Page
Seite 263 (sequence 4)
Language
German
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Besprechungen 263 der die Zeit kennzeichnenden Hilflosigkeit gegenüber einer Überlast sozialer und politischer Probleme. Die Brücke aber zwischen kirchlicher und bür״ gerlicher Judenfeindlichkeit schlug die soziale Not. Die strenge Auffas״ sung des Zinsverbotes hatte sich freilich um jene Zeit selbst in der kirch״ liehen Lehre schon abgemildert. Auch die Agitation im Zusammenhang mit dem Ritualmordmärchen von Trient i. J. 1476 ging vom Klerus aus, insbesondere von dem Regensburger Bischof. Der Herzog von Bayern, aus dessen Gebiet die Juden i. J. 1450 vertrieben Worden waren, übernahm jetzt die politische Führung bei den Verhandlungen über die Judenvertrei״ bung aus: Regensburg, die als Endziel des Kriminalprozesses beabsichtigt war, mit dem Kaiser. Der Ritualmordprozeß der Stadt Regensburg gegen ihre Juden (1476—1480) ist nur eine Episode aus dem jahrzehntelangen Kampfe, den die Stadt über vierzig Jahre lang mit dem Ziel der Juden״ Vertreibung geführt hat. Die Folter war das Hauptbeweismittel;.bei dem Prozieß, und die herrschende Bereitschaft zum Wunderglauben, zugleich in den sublimsten wie in den plumpsten Formen ist bekannt. In diesem Pro״ zeß hat sich der Kaiser schützend vor seine Juden1 gestellt, aber einen Wert hätte sein Eingreifen nur gehabt, wenn er den Judenschutz als Pflicht auch zur vorbeugenden Beseitigung der Notstände auf gefaßt hätte. Da das nicht der Fall war und die Notstände andauerten, benutzte die folgende Generation das Ableben des Kaisers Maximilian i. J. 1519 und die ein״ tretende Reichsverweserschaft dazu, durch Austreibung der Juden׳ eine vollendete Tatsache zu schaffen. In den Klagen.־ der Stadt ■— vor dem oberösterreichischen Regiment in Innsbruck i. J. 1516—־ 1518־— spielt der eigentliche Judenwucher fast gar keine Rolle, sondern allein der uner״ laubte Warenhandel; nur insofern wird den Juden das Darlehensgeschäft zum Vorwurf gemacht, als aus dem Verkauf der Pfänder durch die Juden Konkurrenz im Warenhandel entstehe. Die von der Stadt Regensburg gegen die Juden 1516—1518 vorgebrachten Klagen gipfeln daher in der Forderung: Der Warenhandel soll den Juden 1m wesentlichen verboten sein und verboten bleiben; die jüdische Geldleihe soll als der christlichen Religion zuwiderlaufend und den verbotenen Warenhandel begünstigend verhindert werden. Straus gesteht die unzweifelhafte Schädlichkeit man״ eher jüdischen Privilegien zu; so z. B. des im deutschen Judenrecht gel״ tenden jüdischen Hehlerrechtes, wonach der gutgläubige Erwerber oder Pfandbesitzer gestohlenen Gutes das Gut dem Eigentümer nur gegen Ersatz des Kaufpreises oder Darlehens herauszugeben brauchte und die Juden nicht .einmal den Namen des Verkäufers oder Pfandsetzers, also des mut״ maßlichen Diebes, zu nennen hatten; es war nach ihm nicht die Schuld der Stadt, daß ihre Vorschläge unzulänglich waren und daß die berufenen. Stellen sich zu politischen Reformen unzureichend erwiesen, zu Wirtschaft״ liehen und sozialen Reformen sich überhaupt nicht entschlossen. Trotzdem wäre es widersinnig, die Schuld an dieser Entwicklung den Hehlern und. nicht zugleich auch den Dieben aufzubürden. Ebenso wie das überalterte Hehlerrecht war das jüdische Privileg, in Streitfällen1 .über Darlehensschul-

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