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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 2 · p. Seite 118

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 2
Article
Maimuni und die arabischen Einheitslehrer
Date
1935-01-01
Page
Seite 118 (sequence 17)
Language
German
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118 Isaak Heinemann moral89; wenn Schahrastani90 ähnliche Ansichten den materialistischen Philosophen zuschreibt,, so möchte man die Möglich״ keit offen halten, daß hier Platons Kritik an Demokrits ״Schweinestaat“91 irgendwie weiterwirkt. Man hat ferner den Glauben eines Anhängers des Kalam, daß die Gotteserkenntnis durch die Vernunft möglich sei und der Erkenntnis aus Offen« barung vorangehen müsse, auf die Stoa zurückgeführt92. Be« sonders deutlich wird der Zusammenhang mit der Stoa durch eine von Goldziher93 herangezogene Stelle aus einem Rechts״ lehrer um 1100: ״die Vernunft kann nur durch das Gesetz ge״ leitet werden, das Gesetz wieder kann nur durch die Vernunft klar werden. . . Das Gesetz ist eine äußerliche Vernunft, diese ein innerliches Gesetz: beide stützen einander; ja, sie gehen in einander auf . . . Die Vernunft leitet zur Erkenntnis der allgemeinen Wahrheiten; das Gesetz weist ihre Anwendung auf die Einzelheiten auf.“ Diese Stelle wird erst verständlich, wenn man bedenkt, daß für die Stoa Nomos und Logos94 wesensgleich sind und daß der Geltungsanspruch des Gesetzes nur auf sei« nem Gehalt an Logos beruht. Zwar bemüht sich der genannte Rechtslehrer, Anknüpfungen im Koran zu finden; er schreibt ״darum wird an mehreren Stellen des Koran dem Kafir (Gesetzesleugner) die Vernünftigkeit abgesprochen (2, 166). Auch wird die Vernunft din95 genannt (? ohne Beweisstelle). Von der mit dem Gesetz geeinten Vernunft heißt es ,Licht auf Licht" ,und Gott leitet zu seinem Licht, wen er will" (24, 35)."" Ich habe nicht nur die Übersetzung, sondern auch das Fragezeichen von Goldziher übernommen; man wird annehmen dürfen, daß sich die Gleichsetzung von Vernunft und Recht im Koran nicht findet, ja, falls man Vernunft im strengen Sinne versteht, hier auch nicht finden kann. Wohl aber lesen wir bei Cicero De leg. I 18: lex est ratio summa, insita in natura, quae iubet ea quae facienda sunt prohibeique contrariaQß. Der Verfasser hat 89 S. 73; 75 ff. - S, 116; 120 ff. der Übers. 90 S. 201 II, 1 der Übers. 91 Staat 372 D. 92 S. Horovitz 27. 93 Goldziher,, Kitab 25*. 94 Der stoische Begriff des Logos ist dem Islam und durch seine Ver״ mitthing: auch dem Judentum bekannt; ■vgl. Goldziher REJ 50y 32ff.; M. Biieler, Der göttliche Wille (Logosbegriff) biei Gabirol, Würzb. Diss. 1933 — jedoch nur als göttliche oder doch einzelne Menschen zur Gottes״ nähe erhebende, nicht aber als normale menschliche Vernunft. 95 Din — Gesetz (persisches1 Lehnwort). 96 Weitere Parallelen1 bei v. Arnimr Stoicorum veterum! fragmenta III 314 ff.; die Stellen aus Ciceros rechtsphil'osophischen Schriften zusammen« gestellt bei H ein e m!ann II 225 f. Meine Auffassung,, daß diese Stellen aus Poseidonios stammen, ist nicht allgemein durchgedrungen; an ihrer stoischen Färbung besteht jedoch kein Zweifel.

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