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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 2 · p. Seite 116

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 2
Article
Maimuni und die arabischen Einheitslehrer
Date
1935-01-01
Page
Seite 116 (sequence 15)
Language
German
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116 Isaak Heinemann geber rühmt, die einen furchterregenden Gottesbegriff der Menge mitgeteilt haben75. 2. Grundlegend für das griechische Denken fast aller Riehtungen ist die Unterscheidung zwischen demjenigen, was aus Physis und was aus Thesis stammt: ersteres ist innerlich berechtigt und von Dauer; letzteres willkürlich und haltlos. Mit Bezug auf Religion und Recht kann man nun entweder die sondern nur in menschlicher Willkür wurzelt; so ist etwa nach der sophistischen Theorie die Religion Pfaffentrug76, das Recht freie Erfindung, vielleicht zum Vorteil der Schwachen77. Oder man kann, anknüpfend an die überaus volkstümliche Lehre von einem ״ungeschriebenen Gesetz"78, an ein Urrecht und eine Urreligion glauben, welche den ״Rechten" und ״Religionen" zwar zugrunde liegen, aber in ihnen nur in starker Verzerrung zutage treten; das ist die Meinung zahlreicher Kyniker, welche zwar Gott und Sittlichkeit anerkennen, aber den Staatskult und das Staatsgesetz bekämpfen und durch ihr öffentliches Auftreten verhöhnen79. Man kann endlich der Meinung sein, daß die geschichtlichen Religionen und Gesetze sich zum Teil von dem Urkern gar nicht sehr weit entfernen und daher nicht grundsätzlich zu verwerfen, vielmehr in weitem Umfang berechtigt sind, ja, daß auch objektiv unrichtige Vorstellungen nicht in einem Irrtum der Gesetzgeber, sondern in ihrer pädagogischen Weisheit ihren Ursprung haben. So hat insbesondere Poseidonios gelehrt, daß es zwar, solange die Menschheit noch unverdorben war, nur eine Urreligion als Bewußtsein der Gottverbundenheit und ein ungeschriebenes Urrecht gab; als aber der Niedergang der Menschheit eintrat, haben göttliche Männer zu erzieherischen Zwecken die Mythen und die besonderen Gesetzgebungen erfunden80. Denn auf die Unvemünftigen kann man mit Vernunft nicht viel Eindruck machen81; 75 S. o. S. 112 und unten׳ Anm. 83. 76 Z. R. Kritias: Die hl, RE Altw. XI 190-7. 77 Pohlenz, Staatsgedanke und' Staatslehre der Griechen, 37 ff. 78 R. Hi r z elr Abh. Sachs. Ges. phil. hist., Kl., XX 1. 79 Helm, RE XII 12. Wir begnügen uns mit der Kennzeichnung der Hauptströmungen und gehen daher z. R. auf Heraklit, der wohl als erster diese Lehre von einem natürlichen ״KraftquelL der geschichtlichen Rechte vertreten hat, nicht ein. 80 Diese Nebeneinander Stellung von Mythos und Homos findet sich in Dioms Olympikos: Heinemjan n II 124 ff. Hauptquelle für Poseidonios’ Lehre von, den weisen Gesetzgebern ist Senecas 90. Rrief, ferner Strabons Reri'cht über Moses, in dessen Reurteilung ich mit Reinhard t, Poseidonios über Ursprung und1 Entartung!, 1928, 6 ff. zusammen getroffen bin«. 81 Nach Galen De plac. Hipp, et Plat. 471 ff. Die Schrift zitiert Maimuni More II 15 g. E. (nach Munk).

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