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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1934-01-01 · Heft 5 · p. Seite 527

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
78 (1934)
Issue
Heft 5
Article
Zur Geschichte des Landrabbinats im ehemaligen Kurfürstentume Hessen
Date
1934-01-01
Page
Seite 527 (sequence 10)
Language
German
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Zur Geschichte d. Landrabbinats i. ehern. Kurfürstentume Hessen 527 30. Dezember 1823 enthält im § 6 die folgende Bestimmung: ,,Es bleibt den Juden überlassen, zum Schlachten ihres Viehes Personen, welche dazu von einem Rabbiner tüchtig erklärt worden sind, nach eigener Wahl zu gebrauchen". Das versuchten Gemeinden und Metzger oft dahin auszulegen, daß jeder beliebige Rabbiner von irgendwo die Befähigung zum Schächten zu erkennen darf, und so den amtierenden Rabbinern allerhand Schwierigkeiten und Ärgernisse zu bereiten. Auf eine diesbezügliche Vorstellung des Landrabbinats bei dem Regierungspräsidenten hat derselbe am 10. Dezember 1932 die folgende Rundverfügung an seine Landräte erlassen: ,,Von dem Landrabbinate Kassel wird mir vorgestellt, daß unter Berufung auf § 6 der Verordnung vom 30. De־ zember 1823, die gemeinheitlichen Verhältnisse ־ der Israeliten betreffend, die Metzger sich vielfach für berechtigt halten, sich zum Schlachten des Viehes, das zum Genuß der rituell lebenden Juden bestimmt ist, nach freier Wahl einen Schächter zu nehmen, der von irgend efnem Rabbiner dazu für befähigt erklärt worden ist. Diese Auslegung ist nicht richtig. Wenn § 6 der Verordnung vom 30. Dezember 1823 von ,,einem Rabbinen" spricht, so meint er damit zweifellos, daß nur ein dem Geltungsbereich dieser Ver- Ordnung angehöriger Rabbiner zuständig sei, Personen zum Schächten für tüchtig zu erklären. In diesem Sinne ist § 6 hier bisher stets ausgelegt worden. Im Regierungsbezirke Kassel gibt es zur Zeit 5 Rabbiner, die 4 Provinzialrabbiner in Kassel (Landrabbiner), Hanau, Marburg und Fulda und einen Kreisrabbiner in Eschwege. Nur die von einem von diesen Rabbinern für befähigt erklärten Schächter genügen daher den Anforderungen des § 6 a. a. O. Ich ersuche, diese Verfügung den in Frage kommenden Herren Bürgermeistern bekannt zu geben." Da nun, wie Engelbert1 richtig hervorhebt, unter den kurhessischen Rabbinern eine Vereinbarung dahin besteht, daß keiner von ihnen dem ihm unterstehenden Schächter gestattet, in dem Bezirk eines anderen Rabbiners ohne dessen Erlaubnis Schächtungen vorzunehmen, ist der alten Sitte aus der Richterzeit, daß 1 A. a. 0. S. 114.

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