Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 78 (1934)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Geschichte des Landrabbinats im ehemaligen Kurfürstentume Hessen
- Date
- 1934-01-01
- Page
- Seite 525 (sequence 8)
- Language
- German
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Zur Geschickte d. Landrabbinats i. ehern. Kurfürstentume Hessen 525 des Landrabbinen als solchen, sich nicht berufen werden Könne, da dieser in der gedachten Eigenschaft eine besoldete Stelle inne habe und sein Gehalt nicht etwa für die Mitgliedschaft bei dem Landrabbinate beziehe, sondern für sein Amt als oberster Rabbine des Landes. Hätte unsre Gesetzgebung den Mitgliedern des Landrabbinats Besoldungen im Sinne der Bittsteller bewilligt haben wollen, dann würde sicherlich in dieser Beziehung eine einschlägige Bestimmung getroffen worden sein, wie diesbezüglich der Sekretäre der Vorsteherämter im § 31 der Verordnung vom 30. Dezember 1823 geschehen sei. Auch würden mit demselben Rechte, wie die Bittsteiler, die Gemeindeältesten und Kreisvorsteher die Bewilligung eines Gehaltes beanspruchen können, was doch seither weder bei einem dieser, noch bei irgend einem Mitgliede der Vorsteherämter, trotz der für die letzteren nach dem ersten Satze der oben erwähnten Gesetzesstelle bestehenden ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Gehaltsbezuges, jemals vorgekommen sei. Die Majorität des Collegs dagegen stützt ihren abweisenden Antrag lediglich auf die von dem landesherrlichen Commissar auf Verlangen gegebene Auskunft, daß die Geschäfte der Mitglieder des Landrabbinats, außer denen des Landrabbinen, nicht von einem solchen Belang seien, daß für die derfallige Mühewaltung eine besondere Vergütung, in der Form eines Gehaltes zu verwilligen gerechtfertigt sein würde.“ In der Besetzung des Landrabbinats trat bei den Personen im Laufe der Zeit naturgemäß mancher Wechsel ein. Der erste Landrabbiner, Dr. Romann, starb in der Blüte der Jahre, nach sechsjähriger Amtszeit, am 17. August 1842. Der zweite Landrabbiner war erst nach zehn Jahren, im April 1852, in der Person des Distriktsrabbiners Dr. Lazarus Adler in Kissingen gewonnen. Da beim Tode Romanns, ein Jahr zuvor, auch Dr. Büdinger schon gestorben war, und das Landrabbinat somit nur noch 2 Mitglieder zählte, Felsenstein und Dr. Pinhas, wurde am 6. Januar 1843 der Kreisrabbiner Wetzlar in Gudensberg zum Mitgliede des Landrabbinates bestimmt. Auch ein anderer Kreisrabbiner, Gersfeld in Rotenburg, wurde — am 18. Januar 1851 — Mitglied des Landrabbinates. Deputierter sämtlicher Vorsteherämter im Landrabbinate wurde nach Dr. Pinhas im Mai 1862 Jeremias Rothfels. Landesherrlicher Kommissar war, als am 7. Juni 1852 Dr. Adler den Vorsitz im Landrabbinate übernahm,