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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1934-01-01 · Heft 5 · p. Seite 524

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
78 (1934)
Issue
Heft 5
Article
Zur Geschichte des Landrabbinats im ehemaligen Kurfürstentume Hessen
Date
1934-01-01
Page
Seite 524 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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524 Gotthilf Walter stände bildeten die Synagogenordnung1, die Regulative über Leichenbestattungen und Trauungen, die Prüfungen von Rab~ binatskandidaten (Haas aus Mardorf, Dr. Rosenberg aus Düsse]- dorf, der für Fulda vorgeschlagen war, Kreisrabbiner Haas zu Hofgeismar, Moses Unna und :Michael Fürth aus Hanau, Isaac Strauß aus Amöneburg, Moses Braunschweiger aus Steinbach),, die Orgelfrage in Cassel2, die Ferienordnung für die israelitischen Volksschulen. Die auswärtigen Mitglieder des Landrabbinats erhielten Diäten, zunächst täglich 2 Thaler. Auf eine Petition der Provinzialrabbiner Felsenstein-Hanau und Dr. Enoch-Fulda, sowie der Kreisrabbiner Gersfeld-Rotenburg und Wetzlar־Gudensberg wurde diese Summe vom Jahre 1865 ab auf 3 Thaler erhöht. Felsenstein wollte sogar im September 1840 ״einen jährlichen Gehalt für die ihm zukommenden Arbeiten des Landrabbinats haben, wurde jedoch damit vom Ministerium abschlägig beschieden3. Als bei Dr. Adler nochmals das ursprüngliche Gehalt des Landrabbiners von 100 auf 200 Thaler. erhöht wurde, petitionierten am 30. April 1866 die Provinzialrabbiner Dr. Enoch-Fulda und Gersfeld-Marhurg, wie der Kreisrabbiner Wetzlar-Gudensberg um eine feste Besoldung von je 100 Thalern für ihre Mühewaltung. Sie wurden jedoch mit ihrem Gesuche am 24. Juli 1866 abgewiesen. In ihrem Berichte an das Ministerium , vom 14. Juni hatte die Regierung dazu folgendes ausgeführt: ״Die durch Beschluß des Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 30. April d. J. hierher gelangte Eingabe der vorgenannten Bittsteller verfehlen wir nicht, mit dem Bemerken wieder einzusenden, daß wir einstimmig das Gesuch für unbegründet halten und deshalb auf Zurückweisung desselben antragen. Nur in der Motivirung dieses Antrags haben sich bei uns verschiedene Ansichten ergeben. Ein Mitglied des Collegs bestreitet nämlich gradezu die rechtliche Zulässigkeit einer Gehaltsverwilligung für die Bittsteller, da die Mitgliedschaft bei dem Landrabbinat nach unsrer Gesetzgebung ein unentgeltlich zu verwaltendes Amt sei und auf den Bezug eines Gehaltes seitens 1 Vgl. meine Darstellung über die Geschichte der Religionsschule und des Kultus in der Geschichte der Jüdischen Gemeinde Kassel S. 187—191. 2 A. a. Ö. S.'■177—185.'. 3 Im Jahre 1838 hatte Delsenstein laut Rechnungslegung 80 Thaler Diäten erhalten.

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