Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 78 (1934)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Der Kampf um die preußische Judenemanzipation im Jahre 1833
- Date
- 1934-01-01
- Page
- Seite 303 (sequence 16)
- Language
- German
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Der Kampf um die preußische Judenemanzipation im Jahre 1833 303 hält ihm, den er zu Unrecht als einen Kompilator bezeichnet, seine pseudo-historische, gedankenlose Methode vor, die den Gegenstand ohne innere Anteilnahme behandle. In breiter Anlage schildert er dann, wie die geschichtliche Entwicklung sich seinen Augen darstellt. Das Edikt von 1812 hat das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetze durchgeführt. Aber trotz ihrer militärischen Bewährung im Freiheitskriege wurde den Juden die militärische Beförderung verweigert, und ihre Kriegsverletzten blieben unversorgt. In der Folgezeit wurden die Juden allgemein vom Staatsdienst ausgeschlossen. Weder das Lehramt noch das Apothekergewerbe durften sie ausüben. Sie wurden von der Funktion der Geschworenen ferngehalten. Die preußische Regierung beeinträchtigte sogar in ihren neuen Provinzen die günstige Lage der Juden, die das französische Kaiserreich geschaffen hatte. Zwischen dem Gesetz und seiner Anwendung ergab sich ein fortwährender Wider- Spruch. Der Übertritt zur christlichen Kirche wurde für den Juden zur Bedingung jeder praktischen Wirksamkeit. Dadurch entstand eine Veräußerlichung des Religiösen, über die der Pyrrhussieg der Staatsreligion nicht hinwegtäuschen konnte. Jetzt mischte sich die preußische Regierung in die inneren Angelegenheiten der jüdischen Gemeinden ein. Durch ihr Verbot eines Gottesdienstes in deutscher Sprache suchte sie die Emanzipation zu unterbinden. Sie verbot überhaupt jede Neuerung im Gottesdienst; und ihr Oberregierungsrat Streckfuß verdächtigte nunmehr die neue jüdische Religion als Deismus. Hiermit bewies er nur seine Unfähigkeit, den jüdischen Gottesdienst zu beurteilen. Was die von ihm angeschnittene Unterrichtsfrage anbelangt, so sind unter obwaltenden Umständen jüdische Schulen in Preußen nötig, so lange die Staatsschulen rein christliche bleiben. Streckfuß verschließt sich der Tatsache, daß die bürgerliche und politische Freiheit der Juden sich mit dem konstitutionellen Leben entwickeln müsse. Großmut, Menschenliebe und Rechtssinn machen den Geist der konstitutionellen Gesetzgebung aus. Fortgeschrittener als die Vertretung der Stände ist das Repräsentativ-System, welches das Staatsganze hinter sich habe, während die Stände nur partikulare Einzelinteressen vertreten. Die Angst vor der ,wirtschaftlichen Konkurrenz der Juden ist deshalb der