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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1934-01-01 · Heft 2 · p. Seite 284

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
78 (1934)
Issue
Heft 2
Article
Neue Beiträge zur Geschichte des Exilarchats
Date
1934-01-01
Page
Seite 284 (sequence 6)
Language
German
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284 Felix Lazarus 1887) vor (a. a. O. S. 276, s. auch das. S. 389). Es ist das einzige der Sammlung, das datiert ist, nämlich von Montag, den 21. Siwan 1270 Sei 929 Chr., 3) daß bei der Wahl eines neuen Exilarchen nicht die Schulhäupter nach dem Fürsten aus der Thorarolle vorlasen, sondern dieser allein las, weil, wie Nathan ha Babli hinzufügt, es unter ihrer Würde war (Enc. j. V, 851), 4) daß die Gaonim einen maßgebenden Einfluß auf die Exilarchenwahl erhielten. In bezug auf den Erlaß des Chalifen selbst scheint man zu ungerechtfertigten Schlüssen gelangt zu sein. Wenn man die Stellung des Exilsfürsten zu den staatlichen Behörden in der Zeit vor David ben Jehuda und nach ihm an der Hand unserer allerdings recht dürftigen Nachrichten vergleicht, wird man keinen Unterschied entdecken können. Nach wie vor erscheint der Roscli Gola als der Repräsentant der babylonischen Judenheit, und nach wie vor greift die Regierung des Chalifen in die jüdischen Angelegenheiten ein. Sowohl bei David ben Sackai wie bei seinem Vorgänger Ukba hängt ihre amtliche Wirksamkeit, ganz wie früher vor 825, durchaus von der staatlichen Anerkennung ab. Was offensichtlich sich geändert hat, ist das Verhältnis des weltlichen Oberhauptes des jüdischen Babylonien zu den Hochschulleitern, das für energische Persönlichkeiten offenbar reichlichen Konfliktsstoff bietet. Man wird demnach notwendigerweise annehmen müssen, daß analog den Vorgängen bei den Nestorianern nach der Einigung mit David ben Jehuda auch jüdischerseits erfolgreiche Schritte unternommen wurden, um den bisherigen Zustand wiederherzustellen und die durch jenen Erlaß 'Mamons aufs höchste gefahndete Einheit des babylonischen Judentums zu erhalten, an der auch die Gaonen ja ein sehr starkes Interesse haben mußten. Aus diesen Darlegungen folgt, um zusammenzufassen, folgendes: I. Seit dem Bestehen der arabischen Herrschaft bestanden Verträge, wonach ohne Wunsch und Willen der Religionsgenossenschäften am Herkommen nichts geändert werden sollte. II. Diese Verträge wurden bei Amtsantritt des Vorstehers der betreffenden Religionsgenossenschaft erneuert und ihm darüber eine Urkunde ausgestellt. So erwähnt auch Benjamin von Tudela eine dem Exilarchen Daniel von Bagdad über seine amtliehen Befugnisse vom Chalifen übergebene Urkunde. (S. auch

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