Mannheim
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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 6 · p. Seite 450

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 6
Article
Zwei jüdische Ärzte
Date
1933-01-01
Page
Seite 450 (sequence 4)
Language
German
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450 B. Rosenthal Mannheim tödlich erkrankte, ,wurde auch Hayum Jacob zu Rate gezogen 1. Neben seiner weitausgedehnten ärztlichen Praxis betätigte sich Hayum auch noch als Geschäftsmann. Er ging einem gelegentliehen Wein-, Pretiosen- oder Pferdehandel nicht aus dem Wege. Hauptsächlich machte er sich aber als Bauunternehmer um das Stadtwesen sehr verdient, indem er für die neuzuziehenden Juden den Hausbau übernahm. Und dieses Geschäft führte zu Zwistigkeiten zwischen ihm und dem Stadtrate sowie den Judenschafts- Vorstehern. Nach Art. 5 der Concession von 1660 sollten die Juden ,,wegen wasser und waidt, dienst und wachen sich mit dem Stadtrat zu Mannheim vergleichen und allen Last, wie andere Bürger, tragen“. Im Jahre 1679 war zwischen Stadt und Judenschaft bezüglich der Wachen und Fronden ein Vergleich zustande gekommen, wonach sich die Judenschaft durch eine jährliche Abgabe von 350 fl. an die Stadt von der Personalleistung dieser Dienste loskaufte. Im Januar 1680 meldete der Stadtrat der kurfürstlichen Kanzlei: ״Die Judenschaft weigere sich, die vereinbarte Summe zu entrichten, weil der Judendoktor Hayum seine Quote nicht zahlen wolle. Er glaubt, als Dr. med. hiervon befreit zu sein. Neben seinem Mediciniren treibe er aber auch Handel, wobei er Zollfreiheit genieße2. Der Stadtrat könne nicht einsehen, weshalb der Beitrag der Juden wegen der unberechtigten Weigerung eines einzelnen gemindert werden soll. Die Kanzlei verordnete: Falls Ha37um Jacob, der übrigens von der Stadt keine ״reception pro medico oidinario“ erhielt, neben seiner Praxis Handel treibt, hat er das auf ihn fallende Quantum zu zahlen. Diese Entscheidung rief den Judendoktor auf den Plan. Er hatte gehofft, führt er in seiner Bittschrift und Rechtfertigung an I. C. D. aus, daß er als promotum med. doctorem und practicum ordinarium von der Zahlung der Wach- und Frongelder verschont bleibe, da im ganzen hl. röm. Reiche Observanz sei, daß drgl. graduirte Personen befreit seien. Die getroffene Ent- Scheidung der Kanzlei rühre ex malo principio her, indem der Stadtrat von Disaffectionirten dahin beredet wurde, als treibe 1 Den Titel Leibarzt, den ihm sein Sohn Elkan sowie einige Forscher beilegen, hat Hayum Jacob nie geführt. 2 Vgl. Concession von 1660 Art. 3 (Löwenstein a. a. O., S. 77).

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